Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-11-19/163
2.1.4 Anträge und Bemerkungen zur Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Art. 25 Vollzug
Die Retest GmbH vermerkt, dass es nach RSD auch die "übrigen Fälle" gebe und fragt, wer nach SDR beispielsweise zuständige Behörde für ADR Absatz 2.2.62.1.12.1, oder 2.2.62.2 sei. Art. 25 müsste allenfalls erweitert werden.
Anhang 1
Die KASAG GmbH ist der Ansicht, dass Übergangsvorschriften in den bisherigen technischen Anweisungen des EGI, falls sie weiterhin Gültigkeit haben sollten, in Ziffer 1.6 von Anhang 1 eingearbeitet werden müssten.
Das kantonale Laboratorium Basel-Stadt begrüsst die Beibehaltung der Ziffer 4.1.1.6. Für Retest GmbH und VAG sind diese Abweichungen von den ADR-Vorschriften stossend.
Die Bestimmungen von Ziffer 4.1.1.6 sind nicht Gegenstand dieser Revision, sondern der ordentlichen Revision von Anhang 1 SDR.
Im Zusammenhang mit Ziffer 6.14 verweist die KASAG wiederum auf die Problematik der einschränkenden Zulassung von Beförderungen mit Baustellentanks auf Diesel.
3 Ergebnisse der Notifikation
Parallel zur Anhörung hat das SECO ein Notifikationsverfahren nach WTO und EFTA durchgeführt. Innerhalb der vorgegebenen Fristen sind keine Stellungnahmen eingegangen.