Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-11-19/163

Art. 16 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen

Retest GmbH, VAG, ASTAG, VAP und IGS befürchten, dass die Bestimmungen von Art. 16 eine Delegation von Behördenaufgaben im Bereich Marktüberwachung ermöglichen.

Art. 17 Aufgaben und Befugnisse des BAV

Die Retest GmbH schlägt vor, dass sich Art. 16 und 17 auch zu Regelverstössen äussern, die Konformitätsbewertungen im Ausland betreffen und in der Schweiz festgestellt wurden.

Der Schweizerische Baumeisterverband verlangt, dass das BAV als zuständige Marktüberwachungsbehörde die Ergebnisse der Überwachung regelmässig publiziert und insbesondere die Verbände über nichtkonforme Umschliessungen informiert. Damit sollen die Unternehmer, die in gutem Glauben Gefahrgutumschliessungen erstehen und verwenden, geschützt werden. Der Baumeisterband schlägt eine Erweiterung von Art. 17 mit konkreten Anforderungen an den Inhalt der Berichte vor.

Art. 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Retest GmbH, VAG, Scienceindustries und IGS fragen, welche Personen genannt werden müssen bzw. wer mit dem Begriff "Personen" gemeint ist. Scienceindustries gibt zudem zu bedenken, dass 10 Jahre ein unangemessen langer Zeitraum sei und beantragt eine Kürzung auf 3, maximal 5 Jahre.

Art. 20 Sorgfaltspflicht

Die Retest GmbH merkt an, dass auch Hersteller in diesem Artikel erwähnt werden sollten.

Art. 24 und 25 Strafbestimmungen

Die Retest GmbH, ASTAG, VAG und IGS bemängeln die unterschiedlichen Strafbestimmungen. Beim Verkehrsträger Strasse werden Vergehen mit Bussen geahndet, bei Eisenbahnen und Seilbahnen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Art. 27 Übergangsbestimmungen (des Entwurfs)

Der SVTI hält fest, dass die Übergangsbestimmungen bereits im Art. 8 festgelegt werden.

Art. 27 Inkrafttreten

Wartmann AG, BAKO AG, Retest GmbH, ASTAG, CITEC, VAG, VAP, KASAG und IGS verlangen ein Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2013. Zudem soll die Übergangsfrist (Inkrafttreten der Art. 6 – 8) möglichst kurz sein bzw. es soll gar keine Übergangsfrist festgelegt werden. Scienesindustries erscheint die geplante Staffelung sinnvoll.