Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-11-19/163

2.1.3 Anträge und Bemerkungen zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen

Art. 3 Internationales Recht

Die Retest GmbH bringt vor, dass die GGUV nur teilweise ADR/RID in nationales Recht umsetzt, während Art. 3 RSD das RID gesamthaft übernimmt. Es stelle sich die Frage, welche dieser Bestimmungen gelten würden.

Art. 4 Zuständigkeit

Die Retest GmbH sieht in der Bestimmung, dass das BAV für alle übrigen Fälle eine Stelle als zuständig bezeichnen kann ein Konfliktpotential. Zudem könne nicht in jedem Fall, in dem in den ADR/RID Bestimmungen eine zuständige Behörde erwähnt wird, das BAV damit gemeint sein.

Art. 8 – 10 Strafbestimmungen

BLS AG, Crossrail AG, Retest GmbH, SBB Infrastruktur, VAP, Scienceindustries, VöV sowie das Polizeikommando Kanton Bern bemängeln die unterschiedlichen Strafbestimmungen. Beim Verkehrsträger Strasse werden Vergehen gemäss SDR mit Bussen geahndet, bei Eisenbahnen und Seilbahnen gemäss RSD mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.

Anhang 2.1

Gemäss Eingabe des SVTI ist die Bestimmung i) zur Ziffer 4.1.4.1 entbehrlich, da RID und ADR in diesem Punkt hinreichend präzis sind.

Die nationale Abweichung 5.3.1.5 von den Vorschriften zur Placardierung von Wagen bzw. die Möglichkeit des Anbringens von orangen Klapptafeln sollte gemäss BLS AG weiterhin verboten bleiben respektive nur für Stückgutsendungen erlaubt sein. Die SBB Infrastruktur begrüsst die Regelung für die Verwendung von orangen Klapptafeln. Die IGS schlägt vor, dass der Satzteil "anstelle von Placards dürfen orange Tafeln..." ersetzt werden sollte durch "zusätzlich zu den orangen Tafeln...".

Zu Ziffer 6 kritisieren Retest GmbH, CITEC, VAG, KASAG und die Erdölvereinigung die eingeschränkte Verwendung von Baustellentanks ausschliesslich für Dieseltransporte.