Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-11-19/163
Art. 2 Begriffe
Retest GmbH, VAG und SVTI regen an, den Begriff Gefahrgutumschliessungen mit Schüttgutcontainern und MEMU zu erweitern. Die IGS verlangt eine Definition des Begriffs Konformitätsbewertungsstelle.
Art. 3 Zuständigkeiten
Retest GmbH moniert, dass die Zuständigkeit für Klassierungen, Sonderbewilligungen etc. nicht explizit aufgeführt seien.
Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte
Der SVTI führte zu Recht aus, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU nicht korrekt wiedergegeben wurde worden ist. Der Artikel wurde an den vollständigen Wortlaut des Geltungsbereichs der Richtlinie angepasst.
Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte
Gemäss Kommentar der IGS könne die Konformitätsbewertung der einzelnen Bauteile von ortsbeweglichen Druckgeräten auch separat erfolgen (ADR 6.2.3.6.1). Eine Pi-Kennzeichnung erfolge jedoch nur auf dem Druckgerät pauschal.
Art. 10 Abweichungen von Vorschriften
Ein BAV-interner Abgleich der Aufsichtsprozesse hat gezeigt, dass das Prinzip des Sachverständigenverständigenberichts, der durch einen Gutachter zu erstellen ist, auch bei Abweichungen von Bau- und Prüfvorschriften übernommen werden sollte.
Art. 11 Voraussetzungen
Gemäss Retest GmbH, VAP und Scienceindustries fehlen Hinweise auf die Anerkennung oder Ablehnung der Konformitätsbewertungen ausländischer Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz. Es solle klar zum Ausdruck kommen, dass sowohl die Konformitätsbewertungen ausländischer Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz anerkannt sind, wie auch diese Stellen in der Schweiz tätig sein dürfen und umgekehrt.
Art. 14 Bezeichnung
Retest GmbH, VAG und IGS möchten die Möglichkeit, wonach Konformitätsbewertungsstellen im ersten Jahr ihrer Tätigkeiten ohne vorgängige Akkreditierung arbeiten können (ADR/RID 1.8.6.8),
auch in der GGUV realisiert sehen.