Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-11-19/163

stehen. Teile dieser Bestimmung sind in der Schweiz in der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung

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(ChemRRV) geregelt, welche durch die Kantone vollzogen wird. Somit sind Synergien zwischen Bund und Kantonen im Bereich Marktüberwachung vorhanden, die genutzt werden sollten.

Die Direktion für Sicherheit und Umwelt des Kantons VD will wissen:

 auf welche Art und Weise die Liste der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen publiziert wird,

 ob die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen der EU-Mitgliedstaaten auch in der Schweiz anerkannt sind und wie die Publikation in diesen Fällen erfolgt,

 wie allfällige Listen von bezeichneten und notifizierten Konformitätsbewertungsstellen aktuell gehalten bzw. Veränderungen kommuniziert werden.

Zudem soll die kantonale Behörde die Möglichkeit haben, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde Meldungen über Nichtkonformitäten oder Missbräuche deponieren zu können. Auch sollen die Dokumente, die durch die Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt werden, standardisiert werden.

Der Schweizerische Baumeisterverband hat folgende Erwartungen an das neue System:

 Das EGI darf nicht die einzige Typ A Konformitätsbewertungsstelle sein und es dürfen keine regionalen Monopole von Typ B Konformitätsbewertungsstellen entstehen.

 Die Marktüberwachung soll effizient und konform zu den bilateralen Verträgen sein.

 Die Neubewertung der Konformität soll so einfach wie möglich gehalten werden.

2.1.2 Anträge und Bemerkungen zur Gefahrgutumschliessungsverordnung (GGUV)

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Retest GmbH, VAP und Scienceindustries kritisieren die Beschränkung der Verordnung auf den Verkehrsträger Strasse sowie die Eisenbahnen und Seilbahnen. Die Zulassungsverfahren und Vorschriften sollen unter Einbezug der Verkehrsträger Luft und Wasser vereinheitlicht werden.

3 SR 814.81