Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2012-11-19/163

2.1 Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Bereichen

2.1.1 Anträge und Bemerkungen ohne direkten Bezug zu den Verordnungen

Zahlreiche Eingaben von Verbänden und Unternehmen betrafen die nationalen Abweichungen von

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ADR -Vorschriften, die im Anhang 1 der SDR festgelegt werden. Diese Eingaben stehen nicht im Zusammenhang mit der Verordnungsrevision aufgrund der Einführung des Konformitätsbewertungssystems, sondern müssen im Rahmen der ordentlichen Revision der SDR behandelt werden. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat diese Eingaben dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) weitergeleitet. Verschiedene Verbände und Unternehmen haben Fragen und Anträge gestellt, die nicht auf Stufe Verordnungen, sondern im Rahmen von Richtlinien und anderen ausführenden Dokumenten beantwortet bzw. berücksichtigt werden können. Diese Fragen und Anträge betreffen die:

 Rolle des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorats (EGI) während der Übergangsfrist und nach Einführung des Konformitätsbewertungssystems,

 Aufhebung der UVEK-Weisungen,

 weitere Gültigkeit der technische Anweisungen des EGI und Richtlinien des SVTI,

 Zulassung von Spezial- und Instandhaltungsbetrieben,

 Veröffentlichung von Bauartprüfungen und –zulassungen,

 Freizügigkeit bezüglich Objekten und Konformitätsbewertungsstellen,

 Gültigkeit der durch das EGI ausgestellten Zulassungen und durchgeführten Prüfungen,

 Schnittstellen mit kantonalen Ämtern.

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau erwartet, dass der Vollzug trotz erhöhter Schnittstellen nicht kostenintensiver wird.

Das kantonale Laboratorium Basel-Stadt weist darauf hin, dass Gefahrgutumschliessungen in der EU auch den Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle unter-

2 Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse; SR 0.741.621