Vorlage SDR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Änderungen/Erläuterungen SDR Dokument 2

Anhang 1

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.1.2 1.1.3.1.2

Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR findet Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, ein- nur Anwendung, sofern die Beförderung der Maschliesslich der zu ihrem Betrieb erforderlichen schinen oder Geräte im Zusammenhang mit de-Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als ren Einsatz steht und sofern die Maschinen und technische Arbeitsmittel oder überwachungsbe- Geräte dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20091 dürftige Anlage verwendet werden. über die Produktesicherheit unterstehen. Die zum Diese Bestimmung findet keine Anwendung, Betrieb erforderliche Reservemenge ist ebenfalls

wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in freigestellt.

ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gü- Diese Bestimmung findet keine Anwendung, tern um Güter der Klasse 7 handelt. wenn es sich dabei um gefährliche Güter der

Klasse 7 handelt.

1 SR 930.11 Erläuterungen:

Es wird klargestellt, dass nur die Maschinen und Geräte für den direkten Einsatz befreit sind und nicht generell Beförderungen sämtlicher solcher Gegenstände. Zudem ist die Freistellung des ADR nur zulässig, wenn eine gewisse Sicherheit gewährleistet ist. Das ADR konkretisiert diesen Sicherheitsumfang nicht, womit jeweils im nationalen Recht Präzisierungen erforderlich werden. In der Schweiz erfolgt diese Konkretisierung mit der Anbindung an das Produktesicherheitsgesetz.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.6 b. 1.1.3.6 Bst. b

Freistellungen für die Beförderung von Baustel- Freistellungen für die Beförderung von Baustellentanks: lentanks:

Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapitels Fassungsraum, die den Vorschriften von Kapitel 6.14 entsprechen, unterliegt den Freistellungen 6.14 entsprechen, unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahr- Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet zeuge, mit denen sie befördert werden, müssen sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit Grosszetteln mit denen die Baustellentanks befördert werden, und orangefarbener Kennzeichnung versehen müssen nicht gekennzeichnet werden.

sein. Für Baustellentanks gelten die gleichen Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnel-Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungs- beschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige pflichtige Beförderungseinheiten. Beförderungseinheiten.

Erläuterungen:

Der geltende Text wird leicht modifiziert. Einerseits soll bloss auf Kapitel 5.3 ADR verwiesen und die Grosszettel und die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr ausdrücklich genannt werden. Damit wird klargestellt, dass gegebenenfalls auch Gefahrzettel anstelle von Grosszetteln verwendet werden können. Andererseits soll neu auch die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden müssen, was in der Praxis aber bereits weitgehend so gehandhabt wird.