Vorlage SDR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 10 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen SDR Dokument 2
Prüfung weiterverwendet werden.
Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2010 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen uneingeschränkt weiterverwendet werden.
Erläuterungen:
Das Anbringen der Tankcodierung ist nach ADR ab 1.1.2008 für alle Tankcontainer vorgeschrieben, wurde aber bezüglich Baustellentanks in der Schweiz nicht umgesetzt. Da unterschiedliche Dieselkraftstoff-Arten befördert werden, zu welchen die Tanks bezüglich Bau und Ausrüstung unterschiedlichen Anforderungen entsprechen müssen (insbes. Flammendurchschlagssicherung), muss die Tankeigenschaft durch die Codierung ersichtlich sein. Das EGI führt heute bei der Wiederkehrenden Prüfung in der Bescheinigung auf, für welche Dieselkraftstoff-Arten (Sondervorschrift 640K, 640L, 640M) der Baustellentank verwendet werden kann. Da diese Bescheinigung beim Befüllen des Baustellentankes kaum vor Ort sein dürfte und der Anwender erkennen muss, mit welchem Dieseltreibstoff er den Tank befüllen kann, ist auch bei Baustellentanks die Tankcodierung anzubringen. Um den Betreibern einen unnötigen Aufwand zu ersparen, können Baustellentanks, die bereits gebaut wurden, noch bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung verwendet werden, ohne dass die Tankcodierung angebracht ist.
Eine weitere Anpassung betrifft die Schutzkragen. Das ADR schreibt in Absatz 6.8.2.1.28 eine Schutzvorrichtung für Einrichtungen und Ausrüstungsteile auf der Oberseite der Tanks vor (z.B. Schutz beim Überrollen). Diese Bestimmung gilt jedoch nur für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge und nicht für Tankcontainer bzw. der davon abgeleitete Baustellentank. Infolge des speziellen Einsatzzweckes der Baustellentanks und deren Gefahren (unebenes Baustellengelände, Herunterfallen von der Ladefläche etc.) hat das EGI seit 2010 diese Bestimmung auch für Baustellentanks übernommen und in der Technischen Anweisung Nr. TA044 festgehalten. Baustellentanks sind spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nachzurüsten. Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2010 mit einem Schutzkragen ausgerüstet wurden, können unbeschränkt weiterverwendet werden, auch wenn dieser eine Überhöhung von weniger als 25 mm aufweist.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.10.2.4 1.10 Sicherung
Die Beschreibungen der gemäss Kapitel 1.10 1.10.2.4
ADR enthaltenen Unterweisung müssen mindes- Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR tens 5 Jahre aufbewahrt werden. erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5
Jahre aufbewahrt werden.
Erläuterungen:
Unterabschnitt 1.10.2.4 wurde der entsprechende Titel 1.10 der Sicherung vorgesetzt.
Geltender Text Änderungsvorschlag
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Frei-
stellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen
Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervor-
schriften
SV 363 Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit unterstehen.