Vorlage SDR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 10 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen SDR Dokument 2
Geltender Text Änderungsvorschlag
8.2.1.12 8.2.1.12
Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich Aufgehoben
Stoffe der Klassen 6.2, UN-Nummern 2814, 2900,
3291, 3373 sowie der Klasse 9, UN-Nummer
3245, transportieren, können von der Teilnahme
am Grundkurs befreit werden. Sie müssen eine
mindestens einjährige spezifische Erfahrung im
Umgang mit ansteckungsgefährlichen oder gene-
tisch veränderten Organismen nachweisen. Zu-
dem müssen sie an einem von den zuständigen
Behörden anerkannten Kurs teilnehmen und eine
Prüfung bestehen. Der Kursbesuch und die be-
standene Prüfung werden mit dem Vermerk „Gül-
tig für die Beförderung der UN-Nummern 2814,
2900, 3291, 3373 und 3245 (gemäss Unterab-
schnitt 8.2.1.12, Anhang 1, SDR) in der Schweiz“
in der Bescheinigung bestätigt. Der Ausweis kann
gemäss Unterabschnitt 8.2.1.5 ADR durch noch-
maliges Absolvieren des Kurses 8.2.1.12 SDR
verlängert werden.
Erläuterungen:
Gemäss Antrag der asa ist diese Bestimmung aufzuheben, da der Bedarf für eine solche Spezialschulung in der Schweiz nicht gegeben ist.
Geltender Text Änderungsvorschlag
Kapitel 8.5 Kapitel 8.5
Die Sondervorschriften S11 (3) und S12 sind Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht nicht anwendbar. anwendbar.
Erläuterungen:
Streichung des Absatz 3 infolge Änderung des ADR.