Vorlage SDR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 10 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen SDR Dokument 2
Geltender Text Änderungsvorschlag
6.14.2 Bau 6.14.3 Bau
6.14.2.1 Innentanks bis und mit 2100 l Fassungsraum
Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke Wanddicke nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei
nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über Fassungsräumen über 2100 l aus mindestens 5 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke gleichwertige Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt sein.
ADR) hergestellt sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen min-Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen min- destens gleich dick sein wie die Innentanks.
destens gleich dick sein wie die Innentanks. Die Baustellentanks sind mit Schutzkragen (oder
Im weiteren sind die Anforderungen der Gewäs- anderem gleichwertigem Schutz) zu versehen, serschutzgesetzgebung einzuhalten. wobei die Überhöhung über die höchsten zu
schützenden Teile (Deckel, Lüftungseinrichtung, Füllstutzen usw.) mind. 25 mm betragen muss.
Zusätzlich zur Kennzeichnung des Baustellentanks (Innentank) nach Absatz 6.8.2.5.1 ADR ist auf dem Schild die Tankcodierung nach Absatz 4.3.4.1.1 ADR und der Vermerk: "BEFÖRDERUNG NUR IN DER SCHWEIZ ZULÄSSIG" anzugeben.
Im Weiteren sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.
Erläuterungen:
Der bisherige Unterabschnitt 6.14.2.1 wird zum Abschnitt 6.14.3.
Der Begriff "Inhalt" wird im ADR nicht erwähnt und daher durch den Begriff "Fassungsraum" ersetzt. Die zulässige Menge wird aus diesem Grund auf 2100 l erhöht, was aber materiell keine Änderung bedeutet, da aufgrund des zulässigen Füllungsgrads nicht mehr als 2000 l Diesel befördert werden dürfen.
In den Technischen Anweisungen (TA) des EGI werden Abläufe für die Prüfung und Konstruktion der Baustellentanks aufgeführt. Sie werden seit Jahren angewendet und auch an den Stand der Technik sowie an die weiterentwickelten Vorschriften angeglichen. Die EGI-Vorschriften gelten seit 1998. Aus gesetzestechnischen Gründen müssen solche Konstruktionsanweisungen jedoch in der SDR aufgeführt werden, was neu insbesondere zur Erwähnung der Schutzkragen führt.
Beförderungen von flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis höchstens 60°C, wie Dieselkraftstoff der Sondervorschriften 640K und 640L, erfordern spezielle Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Tanks (z.B. Flammendurchschlagssicherung). Damit diese Ausstattung des Baustellentanks für den Anwender erkennbar ist, wird das Anbringen der Tankcodierung gefordert. Trotz Tankcodierung nach ADR handelt es sich aber um Tanks, welche nach abweichenden Bauvorschriften zum ADR hergestellt werden. Damit diese Abweichung ersichtlich ist, muss der Vermerk: "BEFÖRDERUNG NUR IN DER SCHWEIZ ZULÄSSIG" angebracht werden. Als zentrale Stelle für die Angaben des Baustellentanks dient das Schild, welches bereits die Angaben nach 6.8.2.5.1 beinhaltet und noch genügend Freiraum für den Tankcode und den erwähnten Vermerk bietet.
Geltender Text Änderungsvorschlag
6.14.3 Prüfungen und Zulassungen des 6.14.4 Prüfungen und Inspektionen
Baumusters Die Auffangwanne ist bei den Prüfungen einer 6.14.3.1 Baumusterprüfung Sichtprüfung zu unterziehen.
- Genehmigung der Konstruktionsun-
terlagen
- Druckprüfung mit 0,5 bar, Innenkon-
trolle und Kontrolle der Ausrüstung
des Innenbehälters sowie eine Sicht-