Vorlage SDR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 10 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen SDR Dokument 2
Erläuterungen:
Der Buchstabe a) der Sondervorschrift 363 des ADR fordert, dass die Umschliessungsmittel (Behälter mit dem Gefahrgut) den Bauvorschriften der zuständigen Behörde des Herstellungslandes entsprechen. Mit dem Verweis auf das Produktesicherheitsgesetz wird dies für die Schweiz konkretisiert.
Geltender Text Änderungsvorschlag
6.14.1 Allgemeines 6.14.1 Begriffsbestimmungen
6.14.1.1 Begriffsbestimmungen Erläuterungen:
Die Struktur des Abschnitts 6.14.1 wird geändert, mit dem Ziel, diese zu vereinfachen.
Geltender Text Änderungsvorschlag
6.14.1.2 Anwendungsbereich 6.14.2 Anwendungsbereich
6.14.1.2.1 Die Vorschriften der Abschnitte 6.14.3 und 6.14.4 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Bau-6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel stellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen von Kapitel 6.8 ADR mit Ausnahme der Absätze alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Aus- 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15–6.8.2.1.23, nahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.4.3, 6.8.2.5.2 und 6.8.2.6.1 eingehalten 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden. werden. Schweissarbeiten sind durch geprüfte Schweissarbeiten sind durch geprüfte Schweisser Schweisser auszuführen.
auszuführen. Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung Die Baustellentanks dürfen nur für die Lagerung und den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) und den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) verwendet werden.
verwendet werden.
Erläuterungen:
Der Absatz 6.14.1.2.1 wird zum Abschnitt 6.14.2 verschoben.
Die ADR-Absätze 6.8.2.4.3 (Zwischenprüfung), 6.8.2.5.2 (zusätzliche Kennzeichnung) und 6.8.2.6.1 (Auslegung und Bau) werden ausgenommen. Teile dieser Bestimmungen kommen nachfolgend wieder zur Anwendung.