Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
tail minus» zu berechnen und anzubieten. Im Rahmen eines Zugangsverfahrens kann folglich auch eine alternative Anbieterin geltend machen, ein ihr offerierter Zugangspreis führe zu einer Preis-Kosten-Schere, und eine Preisfestsetzung gemäss Art. 54c beantragen.
Zur Prüfung einer Preis-Kosten-Schere eignet sich die Durchführung eines sogenannten «equally efficient operator (EEO)»-Tests. Bei diesem auch im Kartellrecht gebräuchlichen Test wird geprüft, ob die Endkunden-Abteilung der marktbeherrschenden Anbieterin kostendeckend wirtschaften könnte, wenn sie die einmaligen und laufenden Zugangspreise, welche die marktbeherrschende Anbieterin gegenüber den Zugangsbezügern verrechnet, zu entrichten hätte. Dabei wäre es nicht zweckmässig, einen einzelnen Endkundenpreis einer Preis-Kosten-Schere-Prüfung zu unterziehen. Vielmehr sind für den Test sämtliche auf Basis der jeweiligen Zugangsform erzielten Endkundenumsätze der marktbeherrschenden Anbieterin zu berücksichtigen. Demnach wird eine Gesamtproduktbetrachtung vorgenommen, bei der alle über die betreffende Zugangsform erbrachten Endkundendienste einbezogen werden. Im Falle von Bündelprodukten sind Umsätze nicht zu berücksichtigen, die auf nicht regulierte Bündelbestandteile entfallen. In den Test einbezogen werden des Weiteren die hinsichtlich der Vorleistung in der Wertschöpfungskette nachgelagerten Kosten (downstream costs) bzw. alle Kosten,
welche der marktbeherrschenden Anbieterin als effizienter Anbieterin für die Bereitstellung der betreffenden Endkundendienste zusätzlich zum Bezug der Zugangsform anfallen.
Liegt im konkreten Anwendungsfall eine Preis-Kosten-Schere vor, so ist der entsprechende Zugangspreis nicht gemäss den Art. 54-54b zu berechnen. Vielmehr errechnet er sich, indem die auf Basis der jeweiligen Zugangsform erzielten Endkundenumsätze um die hinsichtlich der Vorleistung in der Wertschöpfungskette nachgelagerten Kosten reduziert werden (retail minus). Aus dem Resultat ist alsdann ein Stückpreis zu berechnen. Eine kostenorientierte Preisfestsetzung nach Massgabe von «retail minus» ist bereits bei der Verrechnung des Teilnehmeranschlusses vorgeschrieben (vgl. Art. 60 Abs. 2). Dabei bleibt allerdings zu beachten, dass sich die relevanten Kosten, um welche der Retailpreis bzw. die Endkundenumsätze zu korrigieren sind, nach unterschiedlichen Ansätzen herleiten.
4.7 Artikel 55 Schnittstellen
Die bestehenden Bestimmungen legen fest, welche Schnittstellen eine alternative Anbieterin von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangen kann. An dieser Regelung soll inhaltlich nichts geändert werden. Obwohl die Migration auf NGN weit fortgeschritten ist, dominiert heute noch die TDM-basierte Interkonnektion. Durch den Einsatz von Media Gateways und Media Gateway Controller sind gleichzeitig TDM- und IP-basierte Interkonnektion möglich. Falls die Zusammenschaltungspartnerin den IP-Verkehr nicht übernehmen kann, wird dieser an der Schnittstelle in PSTN-Verkehr mit SS7 Signalisierung übersetzt.
Es ist für den aktuellen Technologiewechsel sicherzustellen, dass die marktbeherrschende Anbieterin den alternativen Anbieterinnen TDM-Schnittstellen auch in einer NGN-Umgebung anbieten muss, falls sie es nachfragen. Dies wird mittels der bestehenden Regelung erreicht, wonach das BAKOM die empfohlenen Schnittstellen veröffentlicht, welche alternative Anbieterinnen von der marktbeherrschenden Anbieterin verlangen können. Dasselbe gilt für diejenigen Schnittstellen, welche die marktbeherrschende Anbieterin für ihre eigenen Dienste verwendet. Darüber hinaus können alternative Anbieterinnen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen Schnittstellen verlangen. Dabei hat sich in Buchstabe c ein Fehler eingeschlichen, den es zu korrigieren gilt. Das Interesse der alternativen Anbieterin an der Schnittstelle bezieht sich nicht nur auf die Einführung von Diensten, sondern auf die Erbringung von Diensten. Es würde keinen Sinn machen, die Schnittstelle nur für die Einführung eines Dienstes anzubieten. Der beachtliche wirtschaftliche Vorteil bezieht sich vielmehr auf die Erbringung des Dienstes während der gesamten Dauer, was sprachlich anzupassen ist. Bei dieser Gelegenheit wird der ganze Artikel neu und kürzer formuliert.