Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Dennoch scheint es im Hinblick auf den Technologiewechsel angezeigt, sowohl eine neue Vorschrift zur Preisstruktur bzw. zur Verrechnung der Interkonnektionsleistungen als auch einen Gleitpfad einzuführen, um einen allfälligen aus dem Technologiewechsel resultierenden Preissprung abzufedern.
4.9.2 Vorgaben für die Preisstruktur
Der neue Absatz 3 verlangt, dass die marktbeherrschende Anbieterin auch die Abrechnung von kapazitätsbasierten Entgelten (capacity based charges [CBC]) anbieten muss. Diese stellen insbesondere in der NGN-Welt eine kostengerechtere Alternative zur üblichen minuten- und anrufbasierten Verrechnung von Interkonnektionsleistungen dar. Grundsätzlich entspricht CBC besser der Struktur der relevanten Kosten, da diese vor allem von der in Anspruch genommenen Übertragungs- und Vermittlungskapazität verursacht werden und nicht von einer zusätzlichen Anrufminute abhängen. CBC reduziert ausserdem die Gefahr einer Preis-Kosten-Schere auf Ebene einzelner Minutenpreise. Schliesslich begünstigt CBC eine flexiblere und innovativere Preisbildung auf dem Endkundenmarkt, wie beispielsweise Flatrate-Angebote.
Mit CBC entspricht der kostenorientierte Preis den inkrementellen Kosten der maximal von der Nachfragerin in Anspruch genommenen Bandbreite. Die Interkonnektionspartnerinnen entrichten demnach ein monatliches Entgelt für eine spezifische Bandbreite. Hierzu bieten sich insbesondere zwei Varianten an: Bei Variante 1 bezieht sich die Kapazität auf die Summe der Bandbreiten der einzelnen Interkonnektionsverbindungen (interconnection links). Bei Variante 2 buchen die alternativen Anbieterinnen zum Voraus eine beliebige Bandbreite im Rahmen der durch die Interkonnektionsverbindungen bestimmten maximalen Kapazität. Diese Variante setzt voraus, dass der Verkehr zu Spitzenzeiten systematisch gemessen wird, um festzustellen ob die gebuchte Kapazitätsgrenze eingehalten wird. In der Regel wird eine Strafzahlung vereinbart, die zu entrichten ist, wenn die übergebene Verkehrsmenge die gebuchte Bandbreite (Kapazitätsgrenze) überschreitet.
4.9.3 Gleitpfad
In Absatz 4 wird neu ein Gleitpfad für den Fall vorgesehen, dass die funktionsäquivalente Anlage auf einer wesentlich neuen Technologie beruht. Die Bestimmung eines neuen MEA beeinflusst die Wiederbeschaffungskosten und folglich die Höhe der festzusetzenden Preise. Ein MEA-Wechsel im Verbindungsnetz wirkt sich kostenmässig vor allem bei der Interkonnektion und beim Zugang zu den Mietleitungen (vgl. Ziff. 4.10 hiernach) aus.
Es ist davon auszugehen, dass ein MEA-Wechsel zu tieferen Preisen bei diesen beiden Zugangsarten führen wird, was bei der marktbeherrschenden Anbieterin schlagartig zu ausserordentlichen Ertragseinbussen führen würde. Nachdem die modellhafte Kostenberechnung keine schrittweise Anpassung an die in der Realität vorherrschenden Verhältnisse zulässt, ist ein allfälliger Preissprung auf mehrere Jahre zu verteilen. Dies erlaubt der marktbeherrschenden Anbieterin, sich finanztechnisch auf die zu ändernden Bemessungsgrundlagen vorzubereiten.
Im Sinne eines Gleitpfads ist vorgesehen, dass ein MEA-Wechsel bei der erstmaligen Preisberechnung nur zu einem Drittel berücksichtigt wird. Die Wiederbeschaffungskosten werden zu zwei Dritteln nach Massgabe des MEA berechnet, wie es der Preisberechnung des Vorjahres zugrunde lag. Zu einem Drittel sind die Wiederbeschaffungskosten nach neuem MEA zu veranschlagen. Im nachfolgenden Jahr ist das Verhältnis gerade umgekehrt, d.h. die Kosten nach Massgabe des neuen MEA sind der Preisberechnung zu zwei Dritteln zugrunde zu legen. Für alle nachfolgenden Jahre ist bei der Preisberechnung vollumfänglich auf die Wiederbeschaffungskosten nach Massgabe des neuen MEA abzustellen.
Die Gleitpfadregelung soll dann zur Anwendung kommen, wenn künftig erneut ein grundlegender Technologiewechsel bei der Bestimmung der modernen funktionsäquivalenten Anlage zu berücksichtigen sein wird.