Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
heit und eine Empfehlung zur Kostenrechnungsmethodik für regulierte Netzzugangsentgelte auf Vorleistungsebene. Hinter der zweiten Empfehlung (Kostenrechnungsmethodik) steht unter anderem die Überzeugung, dass Glasfasernetze als geeignetes modernes Äquivalenzgut („Modern Equivalent Asset“) für die Berechnung der Entgelte für den Zugang zu Kupferkabelnetzen anzusehen seien. Ausserdem geht Kommissarin Kroes davon aus, dass sich die Wertschätzung der Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den unterschiedlichen Netztechnologien in den Entgelten für den Netzzugang widerspiegeln sollte. Schliesslich sei bei der Regulierung von sog. Fiber-to-the-Home-Netzen (FTTH-Netzen) auf die vollständige Deckung der Kosten für diese Infrastruktur abzuzielen.
4 Verordnungsänderung
4.1 Artikel 1
Es rechtfertigt sich, in Artikel 1 zusätzlich den Begriff Zugangspreis zu definieren. Der Begriff bezieht sich auf das Entgelt, das die marktberrschende Anbieterin von anderen Anbieterinnen für die Gewährung des Zugangs zu ihren Einrichtungen und Diensten in den unter Art. 11 Abs. 1 des FMG genannten Formen verlangt. Der Begriff Zugangspreis ist inhaltlich gleichbedeutend mit den in der FDV bisher verwendeten Begriffen, wie beispielsweise in Art. 54 Abs. 1, wo von den Preisen für Dienstleistungen im Zugangsbereich die Rede ist.
4.2 Artikel 52 Nichtdiskriminierung
4.2.1 Grundsatz
Das Fernmeldegesetz schreibt in Art. 11 Abs. 1 vor, dass die marktbeherrschende Anbieterin anderen Anbieterinnen den Netzzugang auf nicht diskriminierende Weise zu gewähren hat. In Absatz 1 von Art. 52 FDV wird das gesetzliche Gebot der Nichtdiskriminierung wiederholt. Das Diskriminierungsverbot ist vorab als Gleichbehandlungsgebot zu verstehen, das die alternativen Anbieterinnen vor der
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historisch gewachsenen Marktmacht von Swisscom zu schützen versucht . Das Gebot verpflichtet die marktbeherrschende Anbieterin, allen Konkurrentinnen dieselben Zugangsbedingungen zu gewähren. Diese beinhalten alle relevanten Geschäftsbedingungen, insbesondere die Einrichtungen, Dienste und Informationen sowie die Preise. Gemäss Absatz 2 darf keine andere Anbieterin schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. Mit anderen Geschäftseinheiten sind firmeninterne Einheiten gemeint, die ebenfalls Zugangsdienste auf dem Vorleistungsmarkt beziehen, um ihre Produkte für den Endkundenmarkt herzustellen.
4.2.2 Preis-Kosten-Schere
Alternative Anbieterinnen machten gegenüber den Vollzugsbehörden verschiedentlich geltend, die von Swisscom offerierten Zugangspreise führten zu einer Preis-Kosten-Schere (PKS) bzw. zu «margin squeeze». Unbestrittenermassen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein kostenorientiert berechneter Vorleistungspreis zu einer Preis-Kosten-Schere führen kann. Eine solche liegt vor, wenn die Handelsspanne zwischen den Endkundenpreisen der marktbeherrschenden Anbieterin und den Zugangspreisen derart klein ist, dass mit der marktbeherrschenden Anbieterin vergleichbare und effiziente (intramodale) Wettbewerberinnen die den Kosten der Zugangsform nachgelagerten einmaligen
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und laufenden Kosten (downstream costs ) nicht decken können. In einer solchen Situation verschlechtern sich die Chancen von effizienten, alternativen Anbieterinnen, auf dem Markt konkurrenzfähig zu bleiben und es besteht die Gefahr, dass sie ganz aus dem Markt gedrängt werden. Dies hat zur Folge, dass der Wettbewerb im Endkundenmarkt reduziert wird, was der Zielsetzung des FMG widerspricht. Mit der PKS-Bestimmung wird den alternativen Anbieterinnen keine Gewinnmarge garantiert. Hingegen wird die Voraussetzung geschaffen, dass sie im Markt überleben können, sofern sie auf der Diensteebene mindestens gleich effizient agieren wie die marktbeherrschende Anbieterin. Der marktbeherrschenden Anbieterin anderseits bleibt die Preissetzungsfreiheit auf dem Endkundenmarkt gewahrt. Senkt sie ihre Endkundenpreise, führt die PKS-Bestimmung allenfalls zu einer Senkung des Vorleistungsentgelts, die tiefer angesetzten Endkundenpreise bleiben jedoch unberührt (vgl. Ziff. 4.6).