Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Die neutrale Wirkung auf den intermodalen Wettbewerb zwischen FTTH-Netz und Kabelnetz ergibt sich daraus, dass die unterschiedlichen Erlösmöglichkeiten den regulierten Preis massgeblich mitbestimmen. Dadurch wird der Handlungsspielraum der marktbeherrschenden Anbieterin auf dem Endkundenmarkt nicht eingeschränkt und sorgt so dafür, dass es für die marktbeherrschende Anbieterin hinreichend attraktiv bleibt, in neue Technologien zu investieren. Insgesamt balanciert der MEA-Ansatz mit Performance-Delta die Investitionsanreize zwischen den Technologien und verschiedenen Marktakteuren gut aus.
4.8.3 Bestimmung des Performance Delta
Entsprechend der Spezifikation in der FDV ist für die konkrete Umsetzung des Performance-Delta das relative Verhältnis der unterschiedlichen Erlöse auf dem Endkundenmarkt für Kupfer- und FTTH-Anschlüsse massgebend, wobei von den Erlösen die jeweiligen variablen nachgelagerten Kosten der
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entsprechenden Endkundenproduktkategorie abzuziehen sind (Quotientenmethode). In die Berechnung sollen nur Produkte einfliessen, die über reine FTTH- und reine Kupferanschlüsse bereitgestellt werden. Hybride Anschlüsse sind hingegen nicht massgeblich.
Zur Herleitung der Ertragsmöglichkeiten und letztlich auch des Performance-Deltas sind aus ökonomischer Sicht mehrere Vorgehensweisen denkbar. Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Performance-Delta können die Umsätze und Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin herangezogen werden, welche soweit möglich durch Daten aus Studien und Statistiken aus der Schweiz zu ergänzen sind. Zur weiteren Verbesserung der (statistischen) Validität der Methode und zur Plausibilisierung der Ergebnisse ist es auch denkbar, dass ein internationaler Benchmark herangezogen wird. Dieser wäre in erster Linie hilfreich um das Verhältnis der durchschnittlichen Umsätze pro Kunde zu plausibilisieren, wobei ebenfalls die Quotientenmethode massgebend wäre.
Hingegen erscheint es im geltenden ex-post System nicht denkbar, dass die Herleitung auf den gemittelten nachgelagerten Kosten der im Markt aktiven Anbieterinnen abstellt, wie dies in der ökonomischen Literatur verschiedentlich empfohlen wird. Die marktbeherrschende Anbieterin könnte die hierfür notwendigen Daten kaum selbst erheben und demnach bei der Erstellung ihres Basisangebots auch nicht berücksichtigen.
4.9 Artikel 61 Interkonnektion
4.9.1 Wechsel von MEA: Paketvermittelte Verbindungen
Die auf einer leitungsvermittelnden Technologie basierenden Verbindungsnetze stossen heutzutage an ihre Grenzen und werden nicht mehr weiterentwickelt. Vielmehr werden sie durch eine auf einem paketvermittelnden Verbindungsnetz aufbauende Technologie bzw. durch ein NGN vollständig ersetzt (vgl. Ziff. 2 und 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass heute eine effiziente Netzbetreiberin beim Bau eines neuen Telekommunikationsnetzes diese leistungsfähigere NGN-Technologie einsetzen würde, so dass bei der Preisbestimmung die Wiederbeschaffungskosten gemäss Art. 54 Abs. 2 Bst. a entsprechend einem NGN zu veranschlagen sind.
Der Wechsel des MEA hin zu NGN erfordert grundsätzlich keine Anpassung der geltenden Rechtsgrundlagen. Was heute als MEA gilt, ist in erster Linie eine Frage der Rechtsanwendung. Das stark wachsende Verkehrsvolumen im Verbindungsnetz spricht sodann aus ökonomischer Sicht dafür, dass die Berechnung der Preise nach wie vor auf der Basis von Wiederbeschaffungskosten gestützt auf LRIC erfolgt (Art. 54 Abs. 2 Bst. b). Der relevante Kostentreiber in einem NGN ist der Gesamtverkehr bestehend aus Sprach-, Internet- und Fernsehdiensten sowie aus weiteren aktuell oder zukünftig angebotenen Diensten. Die vorab das Verbindungsnetz betreffenden Leistungen bleiben auch mit der neuen Technologie weitgehend gleich. Immerhin wird zu berücksichtigen sein, dass in einem NGN der Anteil der gemeinsamen Kosten zunimmt, während sich der Anteil der dienstspezifischen Kosten reduziert. Dieser Umstand wird bei der Kostenallokation entsprechend der kausalen Kostenverursachung zu berücksichtigen sein.