Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten

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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

4.8 Artikel 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

4.8.1 Glasfaser als MEA

Im Gegensatz zu den umliegenden Ländern ist in der Schweiz die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung (letzte Meile; Art. 11 Abs. 1 Bst. a FMG) nicht technologieneutral ausgestaltet. Die Entbündelung gilt gemäss Fernmeldegesetz ausschliesslich für das bestehende Anschlussnetz, das aus

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Doppelader-Metallleitungen besteht (Art. 3 lit. d FMG). Die Vorgaben zur Berechnung der regulierten Preise sehen vor, dass sich der Preis für die Doppelader-Metallleitung auf der Basis der Kosten für eine moderne funktionsäquivalente Anlage bzw. Technologie zu bestimmen ist. Da die Kupferdoppelader nur beschränkt für das Angebot moderner Dienste taugt, die auf hohe Bandbreiten angewiesen sind, würde eine effiziente Markteintreterin heute in einem bestreitbaren Markt ein FTTH- und nicht ein Kupferkabelanschlussnetz ausrollen. Gemäss den Vorgaben von Art. 54 wäre demnach ein FTTH-Netz zur Bestimmung des regulierten Preises für eine entbündelte Kupferdoppelader beizuziehen.

Anders ausgedrückt stellt ein FTTH-Netz das MEA für die Preisfestsetzung des Kupfernetz-Produkts dar.

4.8.2 Leistungsdifferenz Glasfaser- – Kupferdoppeladeranschluss: Performance Delta

Ein FTTH-Netz kann mehr und bessere Dienste erbringen als eine Kupferleitung. Die für die Berechnung des Kupferentbündelungspreises zu berücksichtigenden Kosten sollen aber nur diejenigen Leistungen abgelten, die über Kupfer auch erbracht werden können. Die auf der Basis eines FTTH-Netzes (=MEA) modellierten Kosten müssen also um eine entsprechende Leistungsdifferenz reduziert werden, damit der ökonomische Wert und die für die kostenorientierte Preisberechnung relevanten Opportunitätskosten eines Kupfernetzes bestimmt werden können (vgl. Ziff. 2). Diese Opportunitätskosten entsprechen den Erträgen, die mit dem Kupfernetz erzielt werden können und die wegfallen, wenn die Netzbetreiberin entscheidet, dieses nicht mehr zu betreiben. Zwischen den erzielbaren Erträgen und den für wirtschaftliche Entscheidungen relevanten Opportunitätskosten besteht somit ein direkter Zusammenhang. Die auf diese Weise hergeleiteten Preise sind somit kostenorientiert im Sinne des FMG. Ausserdem orientiert sich die Methodik zur Bestimmung des Performance-Delta an einem Ansatz (Retail-Minus) zur Bestimmung von kostenorientierten Preisen, der im Grundsatz auch bei der Bestimmung des kostenorientierten Preises für die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses zur Anwendung kommt.

Der ökonomische Zusammenhang zwischen Erträgen und Kosten ermöglicht es, den Leistungsunterschied (Performance-Delta) zwischen einem Kupfer- und einem FTTH-Anschluss kostenmässig, d.h. gestützt auf die unterschiedliche Wertschätzung der Konsumentinnen und Konsumenten zu bestimmen. Die unterschiedliche Wertschätzung widerspiegelt sich in den unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten der Anschlusstechnologien. Mit anderen Worten entspricht das Performance-Delta somit der Differenz zwischen den unterschiedlichen Erlösen auf dem Endkundenmarkt für Kupfer- und FTTH-Anschlüsse, unter Abzug der Differenz der variablen nachgelagerten Kosten für die beiden Endkundenproduktkategorien. Entscheidend für den Performance-Unterschied ist mithin der Mehrwert, den die Endkundschaft einem Diensteangebot beimisst, das über einen FTTH-Anschluss bereitgestellt wird, gegenüber einem Diensteangebot basierend auf einem Kupferanschluss (korrigiert um die unterschiedlichen, in der Wertschöpfungskette nachgelagerten variablen Kosten).

Mit dem Performance-Delta-Ansatz kann verhindert werden, dass die Regulierung einen verzerrenden Einfluss auf die erzielbaren Erträge der unterschiedlichen Anschlusstypen hat. Eine solche Verzerrung wäre etwa zu befürchten, wenn der Leistungsunterschied anhand eines technischen Parameters wie beispielsweise der Bandbreite bestimmt würde. Zudem können mit diesem Ansatz Verzerrungen der Investitionsanreize sowie des inter- und intramodalen Wettbewerbs klein gehalten werden. Erfolgt die Preisregulierung auf diese Weise, sollte es für die alternativen Anbieterinnen und die marktbeherrschende Anbieterin kaum noch einen Unterschied machen, ob sie ihre Endprodukte auf einer Kupferdoppelader- oder einer Glasfaseranschlussleitung anbieten. Damit kann auch sichergestellt werden, dass sich die einseitige Regulierung des Kupfer-Teilnehmeranschlusses möglichst neutral auf den Wettbewerb zwischen FTTH- und Kupferanschlüssen auswirkt. Das hat im Weiteren den Vorteil, dass der Prozess des technologischen Wandels durch eine derartige Regulierung weder künstlich verlangsamt noch beschleunigt wird.