Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Wie bei den anderen Zugangspreisen fliessen sowohl Betriebs- als auch Kapitalkosten in die Kostenrechnung ein. Beide Kostenbestandteile haben sich an den laufenden kalkulatorischen Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zu orientieren. Zur Herleitung der Betriebskosten kann auf die Finanzbuchhaltung abgestellt werden. Die Kapitalkosten, die sich aus den Abschreibungs- und Zinskosten zusammensetzen, bestimmen sich hingegen nach dem in den Absätzen 2 und 3 festgehaltenen Vorgehen. Wie bei den anderen Zugangspreisen erfolgt die Bewertung von Kabelkanalisationen nach dem Jährlichkeitsprinzip.
4.4.2.2 Abschreibungskosten
Der Kostenbestandteil der Abschreibungen, die sogenannte Infrastrukturerhaltungs- und anpassungsrate (IER), wird in Form der durchschnittlichen jährlichen Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur ermittelt. Dies erfolgt in Anlehnung an die infrastructure renewals charge (IRC), welche ein zentraler Bestandteil von IRA ist. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der „Verbrauch“ der physischen Anlage Kabelkanalisationsnetz den notwendigen jährlichen Investitionen entspricht, um die Funktion des Kabelkanalisationsnetzes aufrechtzuerhalten. Auf eine Unterscheidung zwischen Erweiterungs- und Erneuerungsinvestitionen wird aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. Da zu erwarten ist, dass die mit der Erschliessung neuer Siedlungen anfallenden Erweiterungsinvestitionen gering sind und folglich auf die zu berechnenden Zugangspreise kaum Einfluss haben, der für die Unterscheidung zwischen Erweiterungs- und Erneuerungsinvestitionen erforderliche Erhebungs- und Überprüfungsaufwand hingegen massiv wäre, erscheint ein solches vereinfachtes Vorgehen gerechtfertigt.
Für die Bestimmung der durchschnittlichen Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur werden sowohl in der Vergangenheit getätigte als auch in der Zukunft geplante (prognostizierte) Investitionen der marktbeherrschenden Anbieterin zu berücksichtigen sein (Absatz 2). Der in die Berechnung einzubeziehende Zeitraum ist so festzulegen, dass die durchschnittlich anfallenden Investitionen in die Kabelkanalisation adäquat abgebildet werden. Dies dürfte der Fall sein, wenn die in den fünf vorausgehenden Jahren getätigten sowie für die nächsten fünf Jahre geplanten Investitionen in die Mittelwertbildung einfliessen. Weichen die in der Vergangenheit effektiv getätigten Infrastrukturinvestitionen signifikant von den prognostizierten Investitionen ab, so wären Letztere anhand eines Investitionsplanes zu plausibilisieren.
4.4.2.3 Zinskosten
Der Kostenbestandteil der Zinskosten wird in Form der kalkulatorischen Verzinsung des für das Kanalisationsnetz eingesetzten Kapitals veranschlagt. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Kapitalertrag, welcher ein Kapitalgeber von der marktbeherrschenden Anbieterin für das ihr zur Verfügung gestellte benötigte Kapital verlangen würde (Absatz 3). Die Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes erfolgt nach der gleichen Methodik (WACC), die bei der Ermittlung des branchenüblichen Kapitalertrags zur Anwendung kommt. So wird beispielsweise der Eigenkapitalanteil weiterhin gestützt auf die Börsenkapitalisierung definiert und der Fremdkapitalanteil wird aufgrund der finanziellen Verbindlichkeiten bestimmt. Statt auf die Werte einer hypothetischen Markteintreterin wird jedoch auf die Werte der marktbeherrschenden Anbieterin abgestellt.
Das eingesetzte Kapital entspricht dem für das Kanalisationsnetz durchschnittlich gebundenen Kapital, dessen aktueller Wert einmalig herzuleiten ist. Für die Herleitung könnte beispielsweise der synthetische Buchwert bestimmt werden, vergleichbar mit dem Vorgehen im Elektrizitätsmarkt, oder es könnten die Wiederbeschaffungskosten einer hypothetischen effizienten Anbieterin herangezogen werden. Aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen mit der Bestimmung der notwendigen Investitionen einer hypothetischen effizienten Anbieterin erscheint es naheliegend, auf diese Erfahrungen zurückzugreifen und den zweiten Weg zu wählen. Auf diese Weise können in dieser Beziehung die Anpassungen an der Verordnung moderat gehalten werden.
Gemäss den Bestimmungen von Absatz 4 Buchstabe a ist einmalig im ersten Kostennachweis nach Inkrafttreten der Bestimmung der Wiederbeschaffungswert des Kabelkanalisationsnetzes einer effizienten Anbieterin zu bestimmen. Die Hälfte dieses Wertes stellt den ersten Ausgangswert zur Be-
10 stimmung des durchschnittlich gebundenen Kapitals der marktbeherrschenden Anbieterin dar. Von