Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
4.10 Artikel 62 Mietleitungen
Für die Festsetzung der Mietleitungspreise wird analog zur Interkonnektion ein Gleitpfad vorgesehen, um die Auswirkungen eines MEA-Wechsels über mehrere Jahre abzufedern. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.9 hievor verwiesen werden. Die neuen Bestimmungen führen dazu,
dass der Artikel neu zwei Absätze umfasst.
5 Auswirkungen
Das Fernmeldegesetz setzt auf einen wirksamen Wettbewerb und will dadurch gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Die Vorlage widerspiegelt das Resultat eines Optimierungsprozesses, in welchem die Elemente der Preisregulierung so angepasst werden, dass sie den verschiedenen Interessen und Zielsetzungen bestmöglich gerecht werden.
Betreffend Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf die Höhe der Vorleistungspreise kann bei einer vorsichtig realistischen Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die Änderungen die Vorleistungspreise der marktbeherrschenden Anbieterin für die Kupfer-Teilnehmeranschlussleitung sowie für die Vermietung von Kabelkanalisation senken werden und folglich zu einer Intensivierung des Wettbewerbes führen. Die Preissenkung wird jedoch moderat bleiben, so dass sich diese Vorleistungspreise auch künftig über dem EU-Durchschnitt bewegen werden. Diese Aussagen beziehen sich allerdings auf die kurzfristige Entwicklung. Langfristige Prognosen hängen stark vom Marktverlauf und der technologischen Entwicklung ab und können nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit gestellt werden.
Der neu vorgesehene Ansatz zur Bestimmung der Kosten eines Kabelkanalisationsnetzes hat die konzeptionelle Eigenschaft, dass die notwendigen Investitionen für die Erhaltung der betrieblichen Leistung der Kabelkanalisationen gedeckt und die marktbeherrschende Eigentümerin angemessen entschädigt wird. Ebenso erlaubt die Methode die Finanzierung von Erweiterungsinvestitionen, ohne dass es zu einer Überkompensation kommt. Die Lösung wahrt somit Anreiz und Möglichkeiten der Swisscom, sowohl in bestehende als auch in neue Anlagen zu investieren. Die Preisregulierung setzt ferner auch für die übrigen Marktakteurinnen weiterhin Investitionsanreize. Das Performance-Delta bei der Bestimmung des TAL-Entgelts stellt sicher, dass aus Sicht der alternativen Anbieterinnen keine sachlich nicht gerechtfertigten Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Technologien entstehen. Die einseitige Regulierung des Kuper-TAL wirkt sich so neutral auf den Wettbewerb zwischen FTTH- und Kupferanschlüssen aus. Bei beiden Technologien sollten die alternativen Anbieterinnen dieselbe Marge zwischen Endkunden- und Vorleistungspreis (unter Berücksichtigung der weiteren Kosten) erzielen können. Konkret wird der Prozess des technologischen Wandels durch eine derartige Regulierung weder künstlich verlangsamt noch beschleunigt und Investitionsanreize für Kupfer- und Glasfasernetze bleiben gewahrt.
Die Bestimmung zur Preis-Kosten-Schere präzisiert die vom Gesetz verlangte Nichtdiskriminierung, ohne die Preisfestsetzungsfreiheit der marktbeherrschenden Anbieterin auf dem Endkundenmarkt einzuschränken. Mit der Festsetzung einer Preisuntergrenze erhält die marktbeherrschende Anbieterin zudem die Sicherheit, dass sie für ihre Leistungen in jedem Fall ein marktkonformes Entgelt enthält. Die Folgen des Technologiewechsels werden zudem auf mehrere Jahre verteilt, so dass sie sich unternehmerisch auf die zu erwartenden Ertragsausfälle vorbereiten kann.
1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 2 Ip Lombardi «Diskriminierungsfreier Netzzugang in der Telekommunikation», 11.3931. 3 Das Internet Protocol (IP) ist ein in Computernetzen weit verbreitetes Netzwerkprotokoll und stellt die Grundlage des Internets dar. Es dient dem Versand von Datenpaketen. All-IP bedeutet, dass alle Fernmeldedienstleistungen über dieses Protokoll versendet werden. 4 Über dieselbe Plattform können Dienste wie u.a. Internet, Cloud Computing, Voice over IP (VoIP), TV, Video on Demand angeboten werden. 5 Vgl. BVGE 2010/19 E. 9.3.6 sowie BVGE 2011/167 E.8.2.5 ff.