Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/60: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
diesem Ausgangswert ist die IER abzuziehen und die von der marktbeherrschenden Anbieterin im Vorjahr tatsächlich getätigten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur sind zu addieren. Das für den ersten Kostennachweis auf diese Weise errechnete durchschnittlich gebundene Kapital dient auch als Ausgangswert für dessen Berechnung im Folgejahr.
Gemäss Spezifikation in Absatz 4 Buchstabe b soll das durchschnittlich gebundene Kapital anhand eines Teuerungsfaktors fortgeschrieben werden. Für den Kostennachweis im zweiten Jahr wird deshalb das für den ersten Kostennachweis berechnete durchschnittlich gebundene Kapital mit einem gemittelten Produktionskostenindex (PKI) für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau indexiert. Aus den bisherigen Entscheiden der ComCom ist zu entnehmen, dass zur Bestimmung der langfristigen, durchschnittlichen Teuerungsrate für Kanalisation bei dieser Indexierung der Werkleitungsbau zu 70% und der Belagsbau zu 30% zu gewichten sind. Diese Gewichtung wird übernommen. Der derart ermittelte Wert wird wieder um die IER und den im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin tatsächlich getätigten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur korrigiert. Auf diese Weise wird das durchschnittlich gebundene Kapital für den zweiten Kostennachweis ermittelt, das wiederum als Ausgangswert für den nächsten Kostennachweis dient. Der oben beschriebene Berechnungsvorgang wiederholt sich alsdann in jedem Jahr aufs Neue. Durch dieses Vorgehen wird der Kapitalwert den aktuellen Preisen angepasst. Zudem wird er durch die Subtraktion der IER und die Addition der tatsächlich getätigten Investitionen bereinigt, was dazu führt, dass sich das für die Zinskosten relevante Kapital reduziert, wenn die geltend gemachte Infrastrukturerhaltungs- und anpassungsrate, d.h. die Abschreibungen, höher sind als die tatsächlich getätigten Investitionen. Ist hingegen die geltend gemachte Infrastrukturerhaltungs- und anpassungsrate geringer als die tatsächlichen Investitionen, erhöht sich das eingesetzte und somit zu verzinsende Kapital.
4.5 Artikel 54b Preisuntergrenze
Namentlich im Hinblick auf den Anwendungsfall, dass die gemäss MEA zu verwendende Technologie auf einer Technologie beruht, die nicht auf Doppelader-Metallleitungen basiert (vgl. dazu unten Ziff. 4.8) rechtfertigt es sich, für die Preisberechnung gemäss den Art. 54 und 54a eine Untergrenze festzulegen. Diese wird entsprechend den kurzfristigen inkrementellen Kosten eines Kupfernetzes zuzüglich der gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten (short run incremental costs plus [SRIC+]) definiert. Die kurzfristigen inkrementellen Kosten (SRIC) entsprechen dem Schwellenwert einer Marktaustrittsentscheidung einer effizienten Anbieterin. Zu Preisen oberhalb dieser Kosten würde eine bestehende Anbieterin im Wettbewerb in der kurzen Frist weiterhin Dienste und Produkte bereitstellen, da sie damit ihre variablen Kosten decken und Beiträge zur Deckung ihrer Fixkosten erwirtschaften könnte. Mit Preisen unter den SRIC würde sie hingegen laufend Verluste erzielen und aus dem Markt austreten. Mit der Festsetzung der Preisuntergrenze soll ausgeschlossen werden, dass die Preisregulierung zu einem Ergebnis führt, welches in einem freien Markt nicht beobachtet werden könnte, weil die resultierenden Preise zu einem Marktaustritt führen würden. Unabhängig der vorliegend im Rahmen der fernmelderechtlichen Regulierung vorgeschlagenen Preisuntergrenze bleibt für die kartellrechtliche Beurteilung des jeweiligen konkreten Sachverhalts das Kartellgesetz uneingeschränkt anwendbar, so dass im Einzelfall aus kartellrechtlicher Sicht auch ein die Preisuntergrenze unterschreitender Preis geboten sein könnte.
Die Festlegung einer Untergrenze dient dem Schutz der marktbeherrschenden Anbieterin. Die Untergrenze ist nur bei Bedarf von der marktbeherrschenden Anbieterin herzuleiten. Sollte sie davon ausgehen, dass die gemäss Art. 54 und 54a resultierenden Preise unter ihren kurzfristigen inkrementellen Kosten liegen, kann sie im Rahmen eines Zugangsverfahrens den Kostennachweis gestützt auf SRIC+ erbringen.
4.6 Artikel 54c Preisfestlegung bei Vorliegen einer Preis-Kosten-Schere
In Art. 52 Abs. 2bis wird neu festgelegt, dass die Zugangspreise nicht zu einer preislichen Diskriminierung führen dürfen. Stellt die marktbeherrschende Anbieterin fest, dass ein Zugangspreis zu einer Preis-Kosten-Schere führt, so hat sie die Möglichkeit, die Preise der auf Basis dieser Zugangsform anzubietenden Endkundendienste im erforderlichen Masse zu erhöhen. Andernfalls wird sie in
Art. 54c neu verpflichtet, die Zugangspreise in Abweichung von Art. 54-54b nach Massgabe von «re-