Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

bis

Folgende Stellungnahmen lehnen die Mindestrückerstattung (Art. 15 b Abs. 1 lit. b) ab:

- Da gemäss Art. 24 Abs. 1 EnG für die Rückerstattung Gebühren erhoben bis

werden können, fordern sie eine Streichung von Art. 15b lit. b.

Kanton AG, Kanton BL, Kanton FR, Kanton JU, Kanton LU, Kanton NW, Kanton SG, Kanton SZ, Kanton ZG, Kanton ZH, EnDK, hotelleriesuisse, insgesamt 12 Stellungnahmen

- Aus wettbewerblichen Gründen ist eine Entlastung grundsätzlich nicht wünschenswert. Falls dies trotzdem erfolgt, sollte der Mindestrückerstattungsbetrag auf eine Bagatellgrenze erhöht werden, die dem tatsächlichen Aufwand der Rückerstattung entspricht, um Wettbewerbsverzerrungen einzudämmen.

WEKO, insgesamt 1 Stellungnahme

- Ein Anderer fordert zumindest eine Herabsetzung auf 7‘500 Franken.

Kanton GL, insgesamt 1 Stellungnahme

Die vollständige Rückerstattung

- soll bereits ab einer Stromintensität von 5% gewährt werden.

Kanton GL, insgesamt 1 Stellungnahme

- soll erst bei einer Stromintensität von 20% erfolgen.

Grüne, insgesamt 1 Stellungnahme

b) Energieintensität

Als Entlastungskriterium soll nicht die Stromintensität, sondern die Energieintensität verwendet werden.

cemsuisse, VSZ, insgesamt 2 Stellungnahmen

c) Grossverbraucher

Die Energiestrategie 2050 sieht für die KEV-Befreiung einen Schwellenwert von 0,5 GWh Stromverbrauch jährlich vor. Dieser Wert ist auch für die Umsetzung des Grossverbraucherartikels der Kantone massgebend. Um den Mehraufwand gering zu halten, die Investitionssicherheit für Unternehmen zu gewährleisten sowie um einen Systembruch bei der Umsetzung der Energiestrategie zu verhindern, soll daher die Schwelle zur KEV-Entlastung auch im Rahmen der Pa.IV. 12.400 bei einem jährlichen Stromverbrauch von 0,5 GWh angesetzt werden.

cemsuisse, Swissmem, GGS, insgesamt 3 Stellungnahmen

d) Zielvereinbarungen

Die Möglichkeit zur Befreiung von der KEV ist auf alle Unternehmen im Industrie- und Dienstleistungsbereich auszudehnen, die eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen haben.

economiesuisse, hotelleriesuisse, scienceindustries, Swissmem, aves Schweiz, insgesamt 5 Stellung-

nahmen

Art. 38 EnG der Energiestrategie 2050: Unternehmen mit einer Zielvereinbarung gem. CO2-Gesetz sollen ebenfalls rückerstattungsberechtigt sein.

VSZ, insgesamt 1 Stellungnahme

15/23 C:\Users\gabbk\Desktop\Neuer Ordner\Auswertungsbericht BFE vom 18.12.2012 D.docx