Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 23 Seiten
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- Die Härtefallklausel erübrigt sich, wenn direkt die Regelung der ES 2050 eingeführt wird.
GGS, insgesamt 1 Stellungnahme
Anwendung:
- Es wird kritisiert, dass der Nachweis der Wettbewerbsfähigkeit nur sehr schwer erbracht werden kann. Denn es sei kaum möglich, an die erforderlichen Daten der ausländischen Konkurrenten zu gelangen.
Swissmem, Lonza AG, insgesamt 2 Stellungnahmen
Konkretisierung:
- Folgende Stellungnahmen fordern, dass das Gesetz für das Vorliegen von Härtefällen minimale Anforderungen ausweist bzw. dass Gesetz präzisiert wird.
Kanton AG, Kanton BE, Kanton BL, Kanton FR, Kanton GR, Kanton JU, Kanton LU, Kanton NE, Kanton OW, Kanton SG, Kanton SO, Kanton SZ, Kanton UR, Kanton VS, Kanton ZG, EnDK, WEKO,
RKGK, Lonza AG, scienceindustries, insgesamt 20 Stellungnahmen
Anwendbarkeit:
- Da die Härtefallregelung in erster Linie dem Schutz der Exportwirtschaft dient, sollen Ausnahmen nur ab einem bestimmten Exportanteil (30-50%) gelten.
Grüne, insgesamt 1 Stellungnahme
- In der vorgeschlagenen Formulierung gilt die Härtefallklausel nur für Unternehmen, welche keine Rückerstattung beantragen können. Die Härtefallregelung soll auf alle Unternehmen ausgeweitet werden, welche durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, z.B. auch auf jene Unternehmen, deren kleine Rückerstattung nicht ausreicht, um ihre Wettbewerbsfähigkeit wieder herzustellen.
Kanton GR, Kanton UR, Kanton VS, RKGK, Lonza AG, insgesamt.5 Stellungnahmen
- Die Härtefallklausel soll ausschliesslich für Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 5% anwendbar sein.
swisscleantech, insgesamt 1 Stellungnahme
6.2.5 Motion 12.3664
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer stellen den Antrag, die Motion 12.3664 „Eine Moderate KEV für die Industrie“ ergänzend aufzunehmen bzw. zu prüfen. Insbesondere heisst das, dass für die gesamte Industrie keine höhere Belastung durch die KEV erfolgt, als dies heute der Fall ist (industrielle Endverbraucher zahlen max. 0,45 Rp./kWh).
CVP, IWB, cemsuisse, economiesuisse, scienceindustries, Swissmem, Vereinigung Schweizerischer Glasfabriken, IGEB, aves Schweiz, Stahl Gerlafingen AG, Landqart AG, SWICO, insgesamt 12 Stellungnahmen
6.2.6 Allfällige Anpassung ans EU-Recht
Folgende Vernehmlassungsteilnehmer erachten es als möglich, dass die vorgeschlagene Regelung bzgl. Rückerstattung an das EU- Beihilferecht der EU angepasst werden muss. Kanton AG, Kanton FR, Kanton GR, Kanton JU, Kanton LU, Kanton SG, Kanton UR, EnDK, RKGK, insgesamt
9 Stellungnahmen
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