Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 23 Seiten

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1 Zum Vernehmlassungsverfahren

Am 21. Februar 2012 reichte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) eine parlamentarische Initiative ein, welche eine Änderung des Energiegesetzes vom

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26. Juni 1998 (EnG) verlangt.

1.1 Einleitung ins Thema

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat beschlossen, die seit 2009 bewährte Förderung der Ökostromproduktion mit der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zu verstärken, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten.

Die Kommission setzt sich ein für die Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze auf bis zu 1,5 Rp./kWh, inkl. der Gewässerschutzabgabe von 0,1 Rp./kWh, um einen Grossteil der rund 23‘000 Projekte (aktuellster Stand) zur Stromproduktion aus erneuerbarer Energie auf der Projekt-Warteliste kontinuierlich freigeben zu können. Damit gleichzeitig die Unternehmen,

deren Elektrizitätskosten mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen, nicht zusätzlich belastet werden, können sich diese den Zuschlag ganz oder teilweise rückerstatten lassen, wenn sie sich zu einer Verbesserung ihrer Energieeffizienz verpflichten bzw. in erneuerbare Energien investieren.

In den Augen der Kommission ist es dringend notwendig, die im internationalen Wettbewerb stehenden stromintensiven Unternehmen zu stützen und den Ausbau der Ökostromproduktion voranzubringen. Deshalb möchte die Kommission die weiteren Entscheidungsschritte so terminieren, dass die neuen Bestimmungen bereits am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Der entsprechende Gesetzentwurf hierzu war bis zum 16. November 2012 in der Vernehmlassung, die Auswertungen der Stellungnahmen werden in diesem Bericht vorgelegt.

1.2 Vorgeschlagene Änderungen

Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 2bis (neu)

2bis Produzenten dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Die nicht ins Netz eingespiesene Energie darf nicht als eingespiesen behandelt und verrechnet werden.

Art. 7a Abs. 5

5 Für den Eigenverbrauch und die unzulässige preisliche Benachteiligung von Bezügen gilt Artikel 7

bis

Absatz 2 und 3 sinngemäss.

Art. 15b Abs. 3 und 4 1. Satz

3Aufgehoben

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