Protokoll
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 14 Seiten
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Produktionsanlagen und unterstützt die Anpassung. Die Frage ist allerdings, wie eine effiziente Produktionsanlage zu definieren ist.
Bernd Frieg (VPE) ist mit der Anpassung einverstanden, vermerkt aber, dass ein gewisser Widerspruch besteht, indem mit der Neugestaltung die Marktpreise rausgenommen werden, sich zukünftig der Strompreis aber an Marktpreisen orientieren soll.
Nick Beglinger (swisscleantech) unterstützt den Antrag grundsätzlich, sieht aber weiteren Handlungsbedarf mit einer zukünftigen Anpassung der Regelung an Marktpreise.
Diskussion zu SBB-Partnerwerke (Art. 1 Abs. 3 StromVV)
Beurteilung der Änderung speziell hinsichtlich Flexibilitätsvorteil/Zusatznutzen und Auswirkungen auf die SDL-Kosten
Urs Stuber (Kt. SO) äussert, dass er den technischen Inhalt nicht bewerten könne, aber die wirtschaftliche Notwendigkeit läge vor. Diesem Urteil schliesst sich Bernd Frieg (VPE) an.
Mario David (VPE) bekundet, dass allerdings keine Lex SBB zu schaffen sei; es müssen sachliche Gründe vorliegen. Zudem sei darauf zu achten, dass durch diese Regelung nicht weitere Anwendungen möglich sind, bei welcher der Stromverbrauch von Netznutzungsentgelten befreit werde.
Christian Brunner (Alpiq) sagt, dass es Flexibilitätsvorteile der neuen Technologie gäbe, sie seien auch günstiger. Ausnahmeregelungen sind vorstellbar, wenn eine Gleichbehandlung sicher gestellt ist. In Zukunft könnten auch weitere Gruppen wie die Eigenversorger vergleichbare Wünsche antragen, es solle dann aber bei dem jetzigen Ausnahmetatbestand bleiben.
Sonja Studer (swissmem) sagt, dass sie keine Stellungnahme zu diesem recht technischen Thema abgeben kann, eine gewisse Skepsis verbleibe aber. Dieser Aussage schliessen sich Georg Engels (BKW) und Nick Beglinger (swisscleantech) an.
Sonstige Änderungen
Bei der Vorstellung der Änderungen zu Art. 5 StromVV fragt Georg Engels (BKW) was die bei der Formulierung hinter liegende Logik sei.
Aurelio Fetz (BFE) führt aus, dass insbesondere das Regelwerk der ENTSO-E von Bedeutung sei. Jenes sei aber in Hinblick auf die Versorgungssicherheit beim Anschluss von Kernkraftwerken nicht vollständig, so die Anmerkung des ENSI im Mitwirkungsverfahren. Das ENSI sehe sich dabei auch nicht durch den Begriff „Fachorganisation“ erfasst.
Christian Brunner (Alpiq) fragt, warum eine namentliche Aufführung überhaupt notwendig sei. Zudem würden die Punkte des ENSI nicht den Netzbetrieb betreffen. Kernkraftwerke würden automatisch abgeschaltet. Deshalb seien keine Fachorganisationen aufzulisten.
Zur Streichung von Art. 31b StromVV merkt Bernd Frieg (VPE) an, dass die Abschaffung dieser Regelung schon vor dem richterlichen Entschied als sinnvoll anzusehen war.
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