Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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insbesondere in Freiheitsrechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig. Sind – wie hier – besonders schützenswerte Personendaten betroffen, so sind Eingriffe in besonderem Masse rechtfertigungsbedürftig; insbesondere ist die Verhältnismässigkeit (Zumutbarkeit) der Bearbeitung sorgfältig zu prüfen.29 Aus diesem Grund ist der Kreis der informationsberechtigten Personen möglichst eng zu halten. Ausserdem gilt es zu vermeiden, dass den Angehörigen ein vom Willen des Opfers unabhängiges Informationsrecht eingeräumt wird. Entscheidet sich das Opfer kein Gesuch einzureichen, sollen nicht die Angehörigen die Möglichkeit haben, unabhängig von den Interessen des Opfers trotzdem an die Informationen zu gelangen.
Absatz 3
Der Vorentwurf sieht eine Beteiligung der verurteilten Person am Verfahren vor. Denn die Bundesverfassung garantiert in Artikel 29 Absatz 2 den Anspruch der verurteilten Person, Kenntnis über das Gesuch des Opfers zu erhalten und im anschliessenden Verwaltungsverfahren angehört zu werden.30Der verurteilten Person ist Gelegenheit einzuräumen, sich vor dem Entscheid der Behörde, dem Opfer künftig Vollzugsentscheide mitzuteilen, zu äussern (rechtliches Gehör). Die blosse Möglichkeit, auf Verlangen Einsicht in das Dossier nehmen zu können, genügt den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Garantie nicht.31
Die Vollzugsbehörden sind frei, in welcher Form sie das rechtliche Gehör gewähren, d.h. mündlich oder schriftlich. Die Anhörung kann im Hinblick auf eine Informationsverweigerung mögliche Bedenken offenlegen und für diesen Entscheid relevante Gesichtspunkte liefern (vgl. Abs. 4 und 5).
Um dem Opferschutz Rechnung zu tragen, können die Vollzugsbehörden z.B. die Gewährung von Urlauben mit der Auflage verbinden, sich dem Opfer nicht zu nähern bzw. mit diesem keinen Kontakt aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Zeit der bedingten Entlassung, wo der verurteilten Person ebenfalls entsprechende Weisungen erteilt werden können (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Absatz 4
Das Informationsrecht des Opfers ist nicht absoluter Natur. Ihm steht das von der Bundesverfassung garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) der verurteilten Person entgegen, welchem Absatz 4 Rechnung trägt. Die Interessen der verurteilten Person auf Geheimhaltung können gegenüber denjenigen des Opfers auf Bekanntgabe der Daten überwiegen (Art. 36 BV, vgl. auch Art. 9 DSG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die verurteilte Person aufgrund der
29 RAINER J. SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, B. Ehrenzeller, P. Mastronardi, R.J. Schweizer, K.A. Vallender (Hrsg.), 2. Aufl. 2008, Art. 13 Rz 41 f.
30 Gewisse Kantone kennen kein Informationsrecht des Verurteilten. Vgl. § 27 Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich (StJVG), § 3a Justizvollzugsverordnung des Kantons Schaffhausen (JVV).
31 BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148: Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel.