Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person betroffen, so ist das Informationsrecht von Amtes wegen zu widerrufen (vgl. oben, Abs. 4). Hingegen bleibt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht sanktionslos, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3.2 Jugendstrafgesetz
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe ibis (neu)
Auch das Opfer einer verurteilten Person, die vor dem vollendeten 18. Altersjahr eine opferrelevante Straftat begangen hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200334[JStG]), soll das Recht erhalten, über wesentliche Haftentscheide, die im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Sanktionen (z.B. Freiheitsentzug und Unterbringung) ergehen, informiert zu werden. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe ibisJStG verweist deshalb sinngemäss auf die entsprechende Bestimmung des StGB.
3.3 Militärstrafprozess
Artikel 56 Absatz 2 (neu)
Artikel 56 des Militärstrafprozesses soll um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden, welcher das Informationsrecht des Opfers betrifft. Der bisherige Wortlaut von Artikel 56 wird zu Absatz 1. Im Militärstrafprozess besteht gegenüber dem zivilen Strafrecht (Art. 214 Abs. 4 StPO) insoweit eine Lücke, als das Opfer während des laufenden Strafverfahrens nicht über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über die Flucht der beschuldigten Person orientiert wird. Diese Lücke soll geschlossen werden. Das im Militärstrafprozess neu zu verankernde Informationsrecht des Opfers wird analog zur StPO formuliert. Anders als in der StPO wird nicht der Begriff "die beschuldigte Person", sondern "der Beschuldigte" verwendet, um die Terminologie des Militärstrafprozesses einheitlich zu gestalten.
4 Auswirkungen
Gemäss Artikel 123 Absatz 2 BV sind für den Straf- und Massnahmenvollzug grundsätzlich die Kantone zuständig. Auf den Bund hat die Vorlage deshalb keine Auswirkungen.
Den kantonalen Vollzugsbehörden wird aufgrund der Vorlage ein gewisser Mehraufwand entstehen. Da die bisherige Praxis gezeigt hat, das nur sehr wenige Opfer von ihrem Informationsrecht Gebrauch machen, dürfte sich der Mehraufwand für die zuständigen kantonalen Behörden jedoch in engen Grenzen halten und in personeller Hinsicht mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein.
34 SR 311.1