Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten

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subsumieren sein. Dasselbe gilt für Vollzugsformen, die die Kantone gestützt auf kantonales Recht erlassen können.26

Schliesslich ist das Opfer auch über den Zeitpunkt einer bevorstehenden bedingten oder definitiven Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug zu orientieren. Bewährt sich die bedingt entlassene Person während der Probezeit nicht und wird deshalb in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt (Art. 89 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 5 StGB), ist das Opfer ebenfalls zu orientieren.

Buchstabe b

Flieht die verurteilte Person aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so ist das Opfer umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Dasselbe gilt für die Beendigung der Flucht. Einer Flucht gleichzusetzen ist der Fall, wo beispielsweise die verurteilte Person nach einem Urlaub nicht mehr in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt.

Absatz 2

Das Informationsrecht des Opfers gemäss Absatz 1 wird auf Angehörige im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 OHG erweitert. Als Angehörige gelten beispielsweise die Ehefrau oder der Ehemann, die Kinder oder Eltern des Opfers. Probleme in Bezug auf die Eigenschaft als Angehöriger können sich bei Lebenspartnern eines verstorbenen Opfers ergeben. Geht der Lebenspartner eine neue Beziehung ein und ist lange Zeit seit der Tat verstrichen, so ist es fraglich, ob der Lebenspartner noch Angehörigenqualität aufweist.

Ein selbständiges Recht auf Information haben die Angehörigen nur, wenn das Opfer aufgrund der Straftat (z.B. Mord, Tötung) verstorben ist. Hat beispielsweise ein Ehemann seine Frau ermordet und haben die erwachsenen Kinder deshalb jeglichen Kontakt zum Vater abgebrochen, erscheint es legitim und auch notwendig, dass auch die Kinder verlangen können, über Vollzugsentscheide bezüglich ihres Vaters informiert zu werden. Solange das Opfer hingegen am Leben ist oder aus irgendwelchen anderen Gründen, die nicht in Zusammenhang mit der Straftat stehen, während des Straf- oder Massnahmenvollzugs des Täters verstirbt, haben die Angehörigen keinen eigenen Informationsanspruch.

Diese Einschränkung drängt sich aus folgenden Überlegungen auf: Vollzugsentscheide stellen besonders schützenswerte Personendaten dar.27 Deren Bearbeitung, worunter auch das Weiterleiten von den Behörden an das Opfer fällt,28 kollidiert mit dem Grundrecht der verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Dieses Grundrecht umfasst den Anspruch, dass personenbezogene Daten – wie etwa die Mitteilung über die bevorstehende bedingte Entlassung – von staatlichen Behörden grundsätzlich nicht an Dritte (z.B. das Opfer oder Angehörige) weitergegeben werden dürfen. Werden diese Daten weitergegeben, so stellt dies einen Eingriff in das Grundrecht dar. Eingriffe,

26 Vgl. BAECHTOLD, a.a.O., S. 138 f.

27 Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). Vgl. URS BELSER, Datenschutzgesetz, Maurer-Lambrou, Vogt (Hrsg.), 2. Aufl. 2008, Art. 3 Rz 18.

28 Vgl. Art. 3 Bst. f DSG.