Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Normalvollzug19abweicht. Verbüsst eine verurteilte Person eine kurze Freiheitsstrafe zum Beispiel in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft (vgl. Art. 77b StGB), so verbringt sie nur die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung und geht ihrer Arbeit (oder Ausbildung) weiterhin ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach.20 Eine Informationspflicht soll auch für die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests (sog. «electronic monitoring») gelten, wenn diese Form des Vollzugs für die gesamte Dauer einer kurzen Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.21 Denn bei dieser Vollzugsform wird die Freiheitsstrafe nicht in einer Vollzugseinrichtung vollzogen, sondern die verurteilte Person steht in ihrer Wohnung grundsätzlich unter Hausarrest. Während gewissen festgelegten Zeitfenstern (z.B. während der Arbeitszeit, Therapiesitzungen, Sportveranstaltungen) darf sich die verurteilte Person jedoch ausserhalb ihrer Wohnung bewegen. Die Einhaltung dieser Zeitfenster wird mittels einer elektronischen Fussfessel überwacht.22
Zu informieren ist das Opfer über den Zeitpunkt und die Dauer einer allfälligen Vollzugsunterbrechung23 (Art. 92 StGB).
Des Weiteren ist das Opfer über diejenigen Vollzugsöffnungen24 zu informieren, die es der verurteilten Person erlauben, sich ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufzuhalten, und daher die Möglichkeit bestehen könnte, dass das Opfer der verurteilten Person begegnen könnte. Darunter fällt zum einen der Entscheid über die Gewährung von Urlaub oder der Entscheid betreffend den Übertritt in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats (Art. 77a Abs. 1 und 2 StGB). Hier verbringt die verurteilte Person zwar die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung, arbeitet aber ausserhalb und legt den Arbeitsweg individuell und ohne Überwachung zurück. Zum anderen ist auch über die Gewährung der Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats, bei der die verurteilte Person nicht nur ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet, sondern auch wohnt (Art. 77a Abs. 3 StGB), zu informieren.25 Als Vollzugsöffnung gilt sodann die Gewährung des «electronic monitoring», das nicht nur als Vollzugsform während des gesamten (kurzen) Freiheitsentzuges, sondern auch erst am Schluss des Vollzugs, d.h. vor einer bedingten Entlassung gewährt werden kann.
Die Aufzählung der Vollzugsöffnungen ist nicht abschliessend. Da der Bundesrat gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a StGB versuchsweise weitere Vollzugsformen einführen kann, können unter Umständen künftig auch andere Formen von Vollzugsöffnungen für das Opfer relevant und unter Buchstabe a zu
19 Im Normalvollzug verbringt die verurteilte Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Vollzugseinrichtung (Art. 77 StGB).
20 Vgl. ANDREA BAECHTOLD, Strafvollzug, 2. Aufl. 2009, S. 127 ff.
21 Momentan existiert das «electronic monitoring» nur gerade in den Kantonen Bern, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt, Genf und Solothurn. Vorgesehen ist jedoch, dass diese Vollzugsform im StGB verankert wird und für alle Kantone Geltung erlangen wird. Vgl. Art. 79b E-StGB; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts) vom 4. April 2012, BBl 2012 4721, 4738 ff.
22 Vgl. BAECHTOLD, a.a.O., S. 134 ff., insbesondere Rz 70.
23 Vollzugsunterbrechungen werden in der Praxis nur sehr selten gewährt. Vgl. BAECHTOLD, a.a.O., S. 93 f.
24 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug (Art. 75a Abs. 2 StGB).
25 Vgl. BAECHTOLD, a.a.O., S. 121 ff.