Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Informationserteilung an das Opfer (oder die Angehörigen) einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wird, sodass deren physische oder psychische Integrität auf dem Spiel steht. Zu denken ist an Fälle, in welchen die Opfer bzw. deren Umkreis an der verurteilten Person (Blut)Rache üben will. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse kann aber auch darin bestehen, dass das Opfer den Zweck des Informationsrechts untergräbt und die sensiblen Daten an Dritte weitergibt, denen kein eigener Anspruch zusteht. Es kann beispielsweise Bemühungen unternehmen, um die Reintegration der verurteilten Person in die Gesellschaft zu verhindern, indem es deren künftiges Umfeld (Nachbarn, Arbeitgeber) negativ beeinflusst. Dadurch kann die menschenwürdige Existenz der verurteilten Person auf dem Spiel stehen. Die in Absatz 4 vorgesehene Formulierung ist weiter als jene in Artikel 214 Absatz 4 StPO, weil der Grundrechtseinschränkung der verurteilten Person nicht nur Gefahren für ihr physisches und psychisches Wohlergehen, sondern auch weitere Interessen entgegenstehen können. Während des laufenden Strafverfahrens ist die Interessenlage des Opfers anders als im Strafvollzug. Im zweiten Fall ist das Opfer nicht mehr am Verfahren beteiligt. Dementsprechend muss es selbst aktiv werden, falls es eine Information wünscht. Seinem Informationsbedürfnis können sowohl Gefahren für die psychische und physische Integrität der verurteilten Person als auch andere Interessen entgegenstehen, welche einen Zusammenhang zur strafrechtlichen Verurteilung oder zum Strafvollzug aufweisen. Daher wurden die Ausnahmen, in welchen von einer Information an das Opfer abzusehen ist, gegenüber der Strafprozessordnung erweitert.
Die Behörden, welche ein Informationsgesuch des Opfers erhalten, haben eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dieses Erfordernis stützt sich auf Artikel 36 BV und auf das DSG,32 welches den Umgang mit Personendaten konkretisiert. Damit die Behörden die Interessenlage der verurteilten Person kennen, müssen sie diese über das Informationsgesuch informieren und sie anhören (Abs. 3). Dies ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 29 Absatz 2 BV. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Akten des früheren Strafverfahrens beizuziehen, welche ebenfalls Hinweise auf einer Information entgegenstehende Tatsachen, wie z.B. Drohungen gegen die verurteilte Person, enthalten können. Überwiegt das Interesse des Verurteilten an der Geheimhaltung der Informationen, ist das Gesuch des Opfers abzuweisen. Die Behörden tragen die Verantwortung, dass dem Verurteilten nichts geschieht, soweit er sich in ihrem (erweiterten) Zugriffsbereich befindet und aufgrund des Vollzugs bzw. der Entlassung gegenwärtige Gefahren bestehen.
Da die Erfahrungen in den Kantonen gezeigt haben, dass die Opfer ihr Informationsrecht sehr zurückhaltend wahrnehmen,33 sind wohl nur wenige Fälle denkbar, in welchen das Informationsgesuch abgelehnt werden müsste. Es ist keine gravierende Einschränkung der Opferrechte zu erwarten.
32 PHILIPPE MEIER, protection des données, Bern 2012, Verlag Stämpfli, N. 386 ff., insbesondere N. 364, N. 394 und Fn. 452: Das Datenschutzgesetz ist im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs anwendbar. Es gilt nicht nur für Private und Bundesbehörden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG), sondern auch für kantonale Behörden, die Bundesrecht anwenden (Art. 3 Bst. h DSG). Die Daten im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs fallen nicht unter die hängigen Strafverfahren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c DSG, welche dem Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes entzogen sind. Das Strafverfahren ist im Zeitpunkt des Vollzugs abgeschlossen.
33 Vgl. Fn 12.