Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Kompetenz der Kantone liegt. Die Vollzugsbehörde, die für die Einweisung der verurteilten Person zuständig ist, wird das Opfer nicht nur über sein Informationsrecht informieren, sondern auch darüber, wo das Gesuch bei Bedarf eingereicht werden kann (vgl. Abs. 5).
Welche Vollzugsbehörden für die Informationen des Opfers über die einzelnen Vollzugsentscheide zuständig sind und wie diese das Opfer informieren wollen (mündlich oder schriftlich), liegt in der Kompetenz der Kantone. So kann dem Einzelfall und dem Bedürfnis des Opfers möglichst flexibel Rechnung getragen werden.16
Das Informationsrecht des Opfers beschränkt sich auf Vollzugsentscheide, die im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Sanktionen (Strafen oder Massnahmen) ergehen. Dies ergibt sich aus der systematischen Einreihung der Bestimmung im allgemeinen Teil des StGB unter dem «Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen» (Art. 74 ff. StGB). Als freiheitsentziehende Sanktion gelten zum einen die unbedingte Freiheitsstrafe und zum anderen die stationären therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung.
Während des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion ergehen zahlreiche Entscheide. Nicht jeder dieser Entscheide ist für das Opfer gleichermassen von Interesse. Auch das Recht verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) bzw. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei einem Eingriff in dieses Grundrecht (Art. 36 Abs. 3 BV) drängen eine Einschränkung auf. Informiert werden soll daher nur über wesentliche Vollzugsentscheide, die überdies dem Schutzbedürfnis des Opfers (z.B. der verurteilten Person aus dem Weg gehen zu können) Rechnung tragen. Es sind dies zum einen Entscheide, die der verurteilten Person die Freiheit entziehen (z.B. Antritt der Sanktion, Rückversetzung in den Vollzug, Beendigung der Flucht) oder zum anderen die Möglichkeit einräumen, die Vollzugseinrichtung zu verlassen, um sich mehr oder weniger in Freiheit zu bewegen (z.B. Urlaub, Vollzugsöffnungen, Entlassung).17
Buchstabe a
Sofern das Gesuch zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegt und gutgeheissen wurde (vgl. Abs. 4), wird das Opfer im Voraus über den Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) der verurteilten Person informiert. Dazu gehört auch der Übertritt vom vorzeitigen in den definitiven Straf- oder Massnahmenvollzug.18 Die Information soll den Zeitpunkt des Vollzugsantritts und die Vollzugseinrichtung beinhalten. Unter Umständen drängt sich in diesem Zusammenhang auch die Information über die Vollzugsform auf, sofern diese vom
16 So kann das Opfer bspw. im Kanton Zürich auf einem Formular «Opferbenachrichtigung» angeben, wie (telefonisch, schriftlich) es informiert werden will. Auch im Kanton Graubünden erfolgt die Information je nach Bedarf mündlich oder schriftlich.
17 Nicht darunter fallen dürfte z.B. der Entscheid, die verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Vollzug zu versetzen. Es handelt sich hierbei nur um unterschiedliche Grade der Sicherung. Die verurteilte Person verbringt die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit weiterhin in der Vollzugseinrichtung.
18 Vgl. Art. 236 StPO. In solchen Fällen kann die Information natürlich nicht im Voraus erteilt werden, sondern erfolgt unmittelbar im Anschluss an das Gesuch.