Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Die am 30. April 2009 durch Frau Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eingereichte parlamentarische Initiative 09.430 («Opferhilfegesetz – Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers») hat folgenden Wortlaut: «Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) ist in Ergänzung zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer von den Behörden auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird. Angezeigt ist eine entsprechende Ergänzung des 6. Kapitels zu Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren.»
Die Praxis hat gezeigt, dass der Schutz der Opfer auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens gewährleistet sein muss. Es besteht ein legitimes Bedürfnis der Opfer, über die wesentlichen Entscheide zum Strafvollzug des Täters (Hafturlaub, Halbgefangenschaft, Entlassung usw.) informiert zu werden. Die Bedrohung des Opfers hält in vielen Fällen auch während des Strafvollzugs des Täters an. Wichtig ist auch die psychologische Komponente: Opfer, die Gewalt erlitten haben, müssen wissen, ab wann sie damit zu rechnen haben, dem Täter allenfalls wieder direkt gegenüberzustehen.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gab dieser Initiative am 9. Oktober 2009 mit 20 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge. Am 22. November 2010 stimmte die Schwesterkommission des Ständerates dem Beschluss, eine Vorlage auszuarbeiten, zu. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt (Art. 112 Abs. 1 ParlG).
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)1enthält Bestimmungen zu den Informationsrechten des Opfers während des laufenden Strafverfahrens. Nach Artikel 214 Absatz 4 StPO wird „das Opfer (…) über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde“.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Opfer bei einem frisch eingeleiteten Strafverfahren ein aktuelles Interesse an den Haftentscheiden aufweist, da die Straftat unter Umständen noch nicht lange zurückliegt. Ausserdem kann das Opfer den Täter während des Strafverfahrens mit seinen Aussagen belasten und wird mit diesem konfrontiert. Dies birgt zusätzliches Konfliktpotenzial. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass das Opfer ausser bei einem ausdrücklichen Verzicht über