Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Privatklägerschaft konstituiert haben (vgl. Art. 118 StPO). Das Informationsrecht des Opfers während des Strafverfahrens ist ein Defensivrecht, das dem Schutz des Opfers vor Belastungen dient. Als solches knüpft es lediglich an den Opferstatus an (vgl. auch Art. 214 Abs. 4 StPO).12 Das Informationsrecht des Opfers während des Strafvollzugs stellt demzufolge ebenso ein Defensivrecht dar, weshalb für die Geltendmachung konsequenterweise keine Beteiligung am vorgängig durchgeführten Strafverfahren verlangt werden kann.

Will das Opfer über künftige Vollzugsentscheide der verurteilten Person informiert werden, hat es ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen. Anders als während des Strafverfahrens, wo das Opfer beispielsweise über die Anordnung oder Aufhebung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft informiert wird (Art. 214 Abs. 4 StPO), erfolgt die Information über Vollzugsentscheide nicht mehr von Amtes wegen; dies weil entweder nicht alle Opfer mit diesen Informationen konfrontiert werden wollen oder gar nicht daran interessiert sind. So dürfte es beispielsweise das Opfer eines fahrlässig begangenen Strassenverkehrsdelikts normalerweise kaum interessieren, dass die verurteilte Person aus einer kurzen Freiheitsstrafe entlassen worden ist. Die Informationserteilung auf Gesuch hin soll vermeiden, dass den Behörden unnötiger Aufwand entsteht. Eine Umfrage in den Kantonen, die bereits ein ähnliches Informationsrecht kennen,13 hat überdies gezeigt, dass von diesem Informationsrecht sehr selten Gebrauch gemacht wird.14

Ist das Opfer handlungsunfähig, so ist das Gesuch grundsätzlich durch die gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern oder Vormund) zu stellen. Sofern das handlungsunfähige Opfer mit Blick auf die Folgen der Information urteilsfähig ist, so ist es befugt, das Gesuch selbständig einzureichen.15

Die Gesuchseinreichung ist an keine Frist gebunden, d.h. sie muss nicht unmittelbar im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen. Auch ein Opfer, bei dem der Entschluss, die Informationen erhalten zu wollen, erst im Verlauf des Straf- oder Massnahmenvollzuges heranreift (Distanz zur Tat), soll – bis spätestens zur definitiven Entlassung der verurteilten Person – noch ein Gesuch einreichen können.

Das Gesuch muss nur ein Mal gestellt werden. Ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfolgen die Informationen über Vollzugsentscheide – sofern das Gesuch gutgeheissen wurde (vgl. Abs. 4) – von Amtes wegen bis zur definitiven Entlassung der verurteilten Person oder bis zu einem allfälligen Rückzug des Gesuchs durch das Opfer. Über Vollzugsentscheide, die vor der Gesuchseinreichung eingegangen sind, wird hingegen nicht rückwirkend informiert.

Die für die Gesuchseinreichung zuständige Vollzugsbehörde ergibt sich aus dem kantonalen Recht, da der Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, in der

12 Anders bei den sog. Offensivrechten, die auf Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung der beschuldigten Person abzielen. Diese setzen zur Geltendmachung voraus, dass sich das Opfer am Strafverfahren beteiligt.

13 Eine ähnliche Bestimmung existiert in den Kantonen Bern, Neuenburg, Tessin, Zürich, Schaffhausen und Graubünden.

14 Im Kanton Graubünden wurde bspw. von diesem Recht seit Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2010 nur gerade drei Mal Gebrauch gemacht.

15 Vgl. dazu auch Art. 106 Abs. 3 StPO; Art. 19 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB (SR 210).