Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Die Behörden müssen das Auskunftsbegehren mittels eines anfechtbaren Entscheids bzw. einer Verfügung beurteilen. Dagegen stehen bei Gutheissung des Auskunftsgesuchs der verurteilten Person und bei Abweisung des Gesuchs dem Opfer die nach kantonalem Recht zulässigen Rechtsmittel zur Verfügung.
Grundsätzlich verfügt die Behörde ein Mal nach Eingang des Informationsgesuchs des Opfers (bzw. dessen Angehörigen) anhand der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage über das Informationsrecht, d.h. nicht vor jedem einzelnen Vollzugsentscheid. Ändern sich die Verhältnisse während des Straf- oder Massnahmenvollzugs, ist unter Umständen eine Neubeurteilung des Informationsrechts des Opfers erforderlich. Haben die Behörden im ersten Verfahren das Informationsgesuch des Opfers abgelehnt, so kann dieses mit einem erneuten Gesuch an die Behörden gelangen und die veränderten Tatsachen darlegen. Haben sie jedoch das erste Informationsgesuch gutgeheissen, obliegt es der verurteilten Person, neue Fakten geltend zu machen, welche gegen die künftige Information des Opfers sprechen. Da den Vollzugsbehörden besondere Schutzpflichten in Bezug auf die verurteilte Person obliegen, muss eine Neubeurteilung der Sachlage auch von Amtes wegen erfolgen, wenn die Behörden Kenntnis von Umständen erhalten, die einer Informationserteilung an das Opfer entgegenstehen könnten. Über eine Neubeurteilung des Informationsrechts aufgrund veränderter Verhältnisse ist wiederum mittels Verfügung zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen für eine Information des Opfers nicht mehr gegeben, ist die ursprüngliche Verfügung zu widerrufen.
Absatz 5
Das Opfer ist über seine Verfahrensrechte aufzuklären. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme erfolgt eine entsprechende Information in Bezug auf das bevorstehende Strafverfahren (Art. 8 Abs. 1 OHG, Art. 305 Abs. 1 StPO). Es wäre jedoch verfrüht, das Opfer im Zeitpunkt der Anzeige oder im Laufe des Strafverfahrens über seine Rechte im Falle eines künftigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs des Beschuldigten ins Bild zu setzen. Dies weil der Ausgang des Strafverfahrens noch ungewiss ist und die Behörden beim Opfer den falschen Eindruck erwecken könnten, der Ausgang des Verfahrens stehe von vornherein fest, was unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) problematisch ist. Das Informationsrecht des Opfers wird erst aktuell, wenn der Täter rechtskräftig zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt wurde. Deshalb ist erst die Vollzugsbehörde mit der Aufgabe zu betrauen, das Opfer sein Informationsrecht aufzuklären.
Schwierigkeiten bieten sich insoweit, als die aktuelle Anschrift des Opfers im Laufe des Verfahrens ändern kann. Solchen Problemen könnte vorgebeugt werden, indem die Strafverfolgungsbehörden das Opfer anlässlich der ersten Einvernahme ersuchen, entsprechende Änderungen mitzuteilen.
Gleichzeitig muss das Opfer über die Vertraulichkeit der Informationen aufgeklärt werden, um einem allfälligen Missbrauch vorzubeugen (Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG). Dies kann etwa in Form einer Geheimhaltungserklärung erfolgen. Sinn des Informationsrechts ist nicht, dass das Opfer die sensiblen Daten an Dritte weitergibt. Diesen steht kein direktes oder indirektes Informationsrecht zu. Verletzt das Opfer seine Verpflichtung auf Geheimhaltung, und sind dadurch berechtigte