Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Haftentscheide von Amtes wegen informiert wird. Das Informationsrecht wird nur eingeschränkt, wenn dadurch für den Täter eine ernsthafte Gefahr besteht.

Die parlamentarische Initiative verlangt ein Informationsrecht des Opfers während dem Strafvollzug. Die Interessenlage ist nach abgeschlossenem Strafverfahren anders, weil sich Opfer und Täter nicht mehr zwangsläufig begegnen müssen. Deshalb deckt sich der Gesetzesentwurf inhaltlich nicht mit der Regelung in der Strafprozessordnung.

Die vorgeschlagene Regelung ist im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB)2 zu verankern, welches im 4. Titel (Art. 74 ff.) bereits Bestimmungen zum Strafvollzug enthält. Die Strafprozessordnung und das Opferhilfegesetz (OHG)3 eignen sich nicht, um die neue Regelung aufzunehmen. Erstere bezieht sich nicht auf abgeschlossene Strafverfahren, letzteres enthält seit der Annahme der Strafprozessordnung keine strafrechtlichen Bestimmungen mehr, da das von der Initiantin erwähnte 6. Kapitel aufgehoben worden ist.

2.2 Die beantragte Neuregelung

Die vorgeschlagene Regelung beruht auf folgenden Grundsätzen:

– Sie gilt für Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG , das heisst für Personen,

die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Die Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 OHG können dieses Informationsrecht nur für sich beanspruchen, wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist.

– Die Entscheide zum Strafvollzug des Täters werden dem Opfer nur zur Kenntnis

gebracht, wenn es dies mit schriftlichem Gesuch ausdrücklich verlangt. Das Gesuch muss nur einmal gestellt werden und darf nicht mit einem komplizierten Prozedere verbunden sein. Mit dieser Regel lässt sich vermeiden, dass Opfer orientiert werden, die kein Interesse an dieser Information haben oder die „mit der Vergangenheit abschliessen“ wollen. Auch wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Situation nicht mehr die gleiche ist wie bei einem laufenden Strafverfahren (vgl. 2.1 oben zu Art. 214 Abs. 4 StPO).

– Das Opfer wird über alle Entscheide, die in seinem Interesse sind, informiert

(Vollzugsantritt; Vollzugsunterbrechung; Vollzugsöffnung; Vollzugsende einschliesslich bedingte Entlassung und Rückversetzung; Vollzugseinrichtung; allenfalls besondere Vollzugsform; Flucht und Wiederverhaftung).

– Die Behörde hört den Verurteilten an, bevor sie über das Informationsgesuch

des Opfers entscheidet. Sie kann das Informationsrecht ausnahmsweise verweigern, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten überwiegen.

– Die Behörde muss das Opfer über sein Informationsrecht in Kenntnis setzen und

es auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam machen.

2 SR 311.0

3 SR 312.5