Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/92: 09.430 Pa. Iv. Opferhilfegesetz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers · 14 Seiten
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Die vorgeschlagene Regelung ist das Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung: Es soll ein einfaches und effizientes Verfahren geschaffen werden, das es ermöglicht, dem Opfer alle von ihm benötigten Informationen zu erteilen, ohne dabei die Interessen des Verurteilten aus den Augen zu lassen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Strafgesetzbuch
Artikel 92a Informationsrecht des Opfers
Absatz 1
Nicht jede Person, die durch eine strafbare Handlung direkt und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. geschädigt4 ist, soll einen Informationsanspruch geltend machen können, sondern nur diejenige, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar, tatsächlich und in einer gewissen Intensität beeinträchtigt5 worden ist und daher als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG gilt.
Straftaten, die geschädigte Personen zu Opfern im Sinne des OHG machen können, finden sich primär im StGB. Darunter fallen beispielsweise gewisse Delikte gegen Leib und Leben,6 gegen die Freiheit7 und gegen die sexuelle Integrität.8 Solche opferrelevanten Straftaten finden sich aber nicht nur im StGB, sondern auch im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19279 (MStG); so beispielsweise in Artikel 154 MStG (Vergewaltigung) oder Artikel 121 MStG (Schwere Körperverletzung). Begeht eine dienstpflichtige Person während ihres Militärdienstes eine solche Straftat, wird sie gestützt auf das MStG verurteilt. Weil das MStG für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen auf das StGB verweist (vgl. Art. 34b Abs. 1 und 47 Abs. 2 MStG), gilt das Informationsrecht des Opfers auch für diese verurteilten Personen. Vereinzelt finden sich opferrelevante Straftaten auch im Bereich des Nebenstrafrechts.10 Da Artikel 333 Absatz 1 StGB die allgemeinen Bestimmungen des StGB (z.B. den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Sanktionen, Art. 74 ff. StGB) auch auf diese Bundesgesetze für anwendbar erklärt, sofern diese keine separaten Bestimmungen enthalten,11 gilt Artikel 92a VE-StGB auch im Bereich des Nebenstrafrechts.
Das Informationsrecht steht allen Opfern im Sinne des OHG zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich zuvor am Strafverfahren beteiligt, d.h. sich als
4Vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO.
5Nur harmlose und vorübergehende Beeinträchtigungen der körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität genügen nicht, um eine Opferstellung zu begründen. Massgebend ist nicht die Schwere der Tat, sondern die Betroffenheit des Opfers.
6Z.B. Tötung Art. 111 StGB, Mord Art. 112 StGB, Körperverletzung Art. 122 und 123
StGB.
7Z.B. Raub Art. 140 StGB, Erpressung Art. 156 StGB, Nötigung Art. 181 StGB.
8Z.B. Vergewaltigung Art. 190 StGB, sexuelle Nötigung Art. 189 StGB.
9 SR 321.0
10 Z.B. Art. 128 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953, SR 747.30.
11 Soweit ersichtlich existieren im Nebenstrafrecht keine separaten Bestimmungen, die den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen regeln.