Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 20 Seiten

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Entwurf für das LadÖG

Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung vom 19. Februar 2014

2.5.3 Artikel 2: Öffnungszeiten

Absatz 1

Die vorgeschlagenen Öffnungszeiten sind angemessen und entsprechen den Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten (SRF, VSTH, Maus Frères, VSIG, STV).

Die im Gesetzesentwurf für den gesamten Handel vorgesehenen Öffnungszeiten sind zu lang (VS). Die Ladenschlusszeit am Samstag sollte nicht auf 19 Uhr, sondern spätestens auf 18 Uhr (SO, CVP, SKS) bzw. auf 17 Uhr (BE) festgelegt werden. Der SSV beurteilt die Ausdehnung der Öffnungszeiten am Samstag bis 19 Uhr kritisch.

Die Ladenschliessung um 20 Uhr ist nicht ratsam, wenn doch die kantonale Bestimmung durchschnittlich tiefer liegt (Unia, SGB). Wenn keine parallel laufenden Schutzmassnahmen ergriffen werden, führt diese zeitliche Ausdehnung zu verschlechterten Arbeitsbedingungen. Besonders problematisch ist, dass die Ausdehnung auch den Samstag betrifft, da dadurch der Gesundheitsschutz sowie das Familien- und Privatleben der betroffenen Angestellten stark tangiert werden (Unia, SGB).

Absatz 2

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass den Familien die Möglichkeit zur Feier des Heiligabends gegeben werden muss. Deshalb lehnen sie die Gleichstellung des 24. Dezember mit einem Samstag und die daraus resultierende Festlegung der Ladenschlusszeit auf 19 Uhr ab (BE, BS, GL, GR, LU, SG, SO, VD, VS, ZG, ZH, ACSI, FRC, IG DHS, Manor, Coop, SSV, Migros). Der Kanton LU spricht sich zudem dagegen aus, die Geschäfte am 31. Dezember bis 20 Uhr offenzuhalten.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern, den 24. Dezember vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen (BS, VD, IG DHS, Manor, Coop, Migros). Der Kanton SH regt ausserdem an, andere Vorabende vor hohen respektive stillen Feiertagen ebenfalls aus dem Geltungsbereich auszuschliessen. Auf Absatz 2 ist ersatzlos zu verzichten (ZH, SSV).

Am 24. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr (GR, SO) bzw. spätestens um 17 Uhr (ZG) zu schliessen. Eine Einschränkung der Öffnungszeiten auf 17 Uhr würde die Akzeptanz des LadÖG erhöhen (IHZ). Für den 31. Dezember sollte dieselbe Regelung gelten (SO). GR regt an, für die Tage vor Feiertagen die Ladenschlusszeit auf 18 Uhr festzusetzen oder die Samstagsregelung zu übernehmen.

Die aktuell gültigen kantonalen Regelungen für den 24. Dezember sollten beibehalten werden, obwohl es sich um keinen gesetzlichen Feiertag handelt (die Frequentierung nimmt am 24. Dezember am späteren Nachmittag stark ab, Ladenschluss um 16, 17 oder 18 Uhr; IG DHS, Manor, Coop, SRF, VSTH).

Absatz 3

Eine Ausnahmebestimmung könnte für jene Kantone bzw. Gemeinden ins Gesetz aufgenommen werden, die derzeit über keine Regelung für die Ladenöffnungszeiten verfügen. Durch diese Bestimmung könnten sie von der Verpflichtung entbunden werden, zur Genehmigung von Ladenöffnungszeiten, die über die auf Bundesebene festgelegten Zeiten hinausgehen, ein neues Gesetz zu erlassen (GR, CVP). Die Vorschläge von GR und CVP sehen vor, dass in einem Kanton bzw. einer Gemeinde ohne eigene Regelung die längstmöglichen Öffnungszeiten gelten.

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