Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 20 Seiten
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Entwurf für das LadÖG
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung vom 19. Februar 2014
Nach Meinung des Kantons TI gerät der Entwurf für das LadÖG nicht in Konflikt mit dem Verfahren zur Umsetzung der Motion Abate. Im Zusammenhang mit derselben Motion führt die FDP an, die Gästebedürfnisse von Touristen aus asiatischen oder südamerikanischen Ländern sprächen für eine Liberalisierung der Öffnungszeiten.
Die SAB lehnt die Motion Abate ab.
Die IG DHS und Migros weisen darauf hin, dass das LadÖG den Sonntag als Ruhetag nicht antastet – ganz im Gegensatz zur Motion Abate, welche sie ablehnen. Für Manor und Coop kommt eine Aufhebung der Sonntagsruhe nicht in Frage.
Für die SAB stellt sich die Frage, ob es im Rahmen des LadÖG zu einer Umsetzung der Motion Buttet (11.4086)10 kommen könnte. Die SAB lehnt eine derartige Forderung ab, da diese Motion das Arbeitsrecht tangiert.
Nach Auffassung des Kantons FR würde die Annahme des LadÖG wahrscheinlich ein Referendum nach sich ziehen. FR schlägt deshalb dem Bundesrat vor, das Gesetzgebungsverfahren auszusetzen und seine negative Stellungnahme zur Motion de Buman (13.3617) zu überdenken.
2.5 Bemerkungen über den Gesetzesentwurf
2.5.1 Allgemeines
Es entspricht nicht der föderalistischen Tradition der Schweiz, wenn in allen Regionen der Schweiz, unabhängig von Sprache, Kultur oder Urbanitätsgrad, die gleichen Ladenöffnungszeiten gelten müssen (Unia, SGB). Der deklarierte Zweck der Motion, den Umsatz zu steigern und gegen den Einkaufstourismus vorzugehen, wird damit verfehlt.
Es muss im Gesetz explizit festgelegt werden, in wessen Kompetenz Fragen zum Geltungsbereich fallen (TI): Wer entscheidet im Zweifelsfall, ob ein Laden in den Geltungsbereich fällt oder nicht?
In das LadÖG muss eine Bestimmung aufgenommen werden, welche die Vollzugskompetenz an die Kantone delegiert (analog zu Artikel 41 ArG) und ihnen bei Gesetzesbruch auch eine Strafverfolgungskompetenz einräumt (analog zu den Artikeln 59 ff. ArG; TI).
Das Gesetz sollte einen Vorbehalt zugunsten der Polizeivorschriften der Kantone und der Gemeinden definieren (analog zu Artikel 71 Bst. c ArG; TI).
2.5.2 Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1
Der Gegenstand und Geltungsbereich des Bundesgesetzes sind problematisch (LU, Unia). Die Nichtanwendung auf Dienstleistungsunternehmen führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (LU). Diese Differenzierung zieht Abgrenzungsschwierigkeiten nach sich (SZ).
Während die Kantone Bestimmungen für den gesamten Detailhandel anordnen, erlässt der Bund Öffnungszeiten lediglich für die Verkaufsbetriebe des Detailhandels (Unia). Diejenigen Betriebe, welche dem Bundesgesetz unterstellt sind, könnten in den Genuss von ungerechtfertigten Vorteilen kommen.
Absatz 2
Die Ausklammerung der kantonalen Feiertage wird begrüsst (STV, SVP, SBV).
10 Diese Motion ist nicht mehr aktuell, da sie vom Ständerat am 16. Juni 2014 abgelehnt wurde. 741.2/2012/00572 \ COO.2101.104.3.1792423 16/20