Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 20 Seiten

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Entwurf für das LadÖG

Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung vom 19. Februar 2014

lierer der Einkaufsmobilität und dieses Flickenteppichs sind der traditionelle Detailhandel und die Quartierläden (SRF, VSTH). Das LadÖG ermöglicht es, die Wettbewerbsbedingungen für KMU innerhalb der Schweiz stärker zu harmonisieren (KMU-Forum).

Argumente gegen das LadÖG

Die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraums bedeutet nicht, dass in allen Kantonen die gleichen Rahmenbedingungen gelten müssen (LU). Es ist nicht bewiesen, dass eine Festlegung der Ladenöffnungszeiten durch die Kantone den Wettbewerb verzerrt (NE). Wäre dies der Fall, verstiesse sie gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Verfassung (Beispiel der Europäischen Union, welche die Festlegung von Ladenöffnungszeiten durch die Mitgliedstaaten nicht als Wettbewerbsverzerrung wertet).

Der Ansatz ist nicht zielführend, weil er Wettbewerbsverzerrungen nicht ausräumt, sind doch längere Ladenöffnungszeiten auch künftig möglich (FR, JU, NE, SG). Es kann nicht von einer interkantonalen Harmonisierung gesprochen werden, wenn gewisse Kantone längere Ladenöffnungszeiten bestimmen können (SGB).

Der Wunsch, die interregionale Umsatzverteilung der Grossdetaillisten auszugleichen, ist kein Argument für die Einführung eines Bundesgesetzes (BL, FR). Es geht vielmehr darum, dass man den Standortwettbewerb unter den Kantonen abschaffen will (BL). Ein neues Ladenöffnungszeitgesetz würde lediglich das, was sich heute als Vorteil herausstellt, einschränken (OW). Die Konkurrenz durch die in den Nachbarkantonen ansässigen Einkaufszentren würde zwar eine Anpassung rechtfertigen. Die Notwendigkeit einer solchen Anpassung ist aber zu relativieren (FR).

b. Wettbewerb zwischen dem traditionellen Detailhandel und Geschäften, die von Aus-

nahmebestimmungen profitieren

Argumente für das LadÖG

Der heutige Flickenteppich mit unterschiedlichen kantonalen Regelungen und zahlreichen Ausnahmebestimmungen wird kritisiert (IG DHS, Manor, Coop, Migros, Trade Valais, Trade Fribourg, SAV). Die Ungleichbehandlung des traditionellen Detailhandels gegenüber Geschäften, die von Ausnahmebestimmungen profitieren (Bahnhöfe, Flughäfen, Tankstellen und Familienbetriebe) verzerrt den Wettbewerb ganz erheblich (SRF, VSTH, Trade Valais, Trade Fribourg). Das neue Gesetz ermöglicht es, gegen diese Wettbewerbsverzerrungen vorzugehen (CP, SRF, VSTH, Trade Valais, Volg, TopCC, Aldi, C&A, Vögele, Jumbo, Loeb, Spar Handels, Spar Management, Maus Frères, Allianz DGGTK, SBC, VSIG, SGV, SAV, CVP, FDP, SVP, VD). Das Gesetz führt zu ausgeglichenen Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Schweiz (Stadt Luzern, SKS, SAV). Der Gesetzentwurf verbessert die Wettbewerbssituation, die momentan zu Lasten sowohl von unabhängigen Händlern als auch von Supermärkten geht (GNGM; zunehmende Zahl, Grösse und Warensortimente der Tankstellenshops). Die Randzeiten sind zu «Stosszeiten» in Bahnhofs- und Tankstellenshops geworden (SRF, VSTH, Trade Valais, Allianz DGGTK, SBC). Die Ausnahmebestimmungen für die Bahnhofs- und Tankstellenshops sind auf lange Sicht nicht haltbar (Trade Valais).

Es gibt keine objektiven Gründe dafür, den Detailhandel anders zu behandeln als andere Segmente wie Kinos, Gastronomiebetriebe oder Sporteinrichtungen, welche die Konsumentinnen und Konsumenten in ihrer Freizeit frequentieren (CP).

Die vom Bund erlassenen Ausnahmeregelungen für Tankstellen sowie Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen wirken lokal als wettbewerbsverzerrend (FR, NW, EVP).

Argumente gegen das LadÖG

Das Argument der gleich langen Spiesse für die verschiedenen Detailhandelsbetriebe überzeugt nicht (Syna, Travail.Suisse). Dass die Bahnhöfe und Flughäfen von schon gewährten Ausnahmen profitieren, ist kein Grund für die Einführung des LadÖG (Unia): Schliesslich haben der Bundesrat und die Befürworter dieser Liberalisierungen immer betont, dass punktu-

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