Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 20 Seiten
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Entwurf für das LadÖG
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung vom 19. Februar 2014
Der Verlust von kantonalen Kompetenzen ist akzeptabel (TI, IHZ). Es handelt sich lediglich um einen minimalen Eingriff in die Souveränität der Kantone. Dem Subsidiaritätsprinzip wird gebührend Rechnung getragen (Trade Valais, SAV, SRF, VSTH, Volg, TopCC, Aldi, C&A, Vögele, Jumbo, Loeb, Spar Handels, Spar Management, VSIG, Maus Frères). Das neue Gesetz lässt den Kantonen genug Spielraum (FDP, FER). Den Kantonen steht es frei, längere Öffnungszeiten vorzusehen (CVP, SVP, Migros, Trade Valais, SAV). Dies ist insbesondere wichtig für die Kantone, die heute keine Vorschriften kennen (SAB). Das Gesetz bietet die Möglichkeit, unterschiedlichen kantonalen Interessen Rechnung zu tragen (Volg, TopCC, Aldi, C&A, Vögele, Jumbo, Loeb, Spar Handels, Spar Management).
Es ist ein überholtes Föderalismusverständnis, komplizierte Regelungen beizubehalten, die nicht zuletzt auch dem Detailhandel höhere personelle, administrative und logistische Kosten verursachen (Migros). Die Teilharmonisierung wird aus logistischen Gründen begrüsst, da einheitliche Rechtsvorschriften die Koordination der Logistik erleichtern würden. Ausserdem wären die Ladenöffnungszeiten für Konsumentinnen und Konsumenten sowie für Gäste besser durchschaubar (GNGM).
Die Kantone verfügen über die gewerbepolizeilichen Kompetenzen zur Sicherstellung von Ruhe und Ordnung. Mit dem heutigen Flickenteppich unterschiedlichster Öffnungszeiten und mit den Ausnahmebestimmungen für Bahnhöfe, Flughäfen, Tankstellen und Familienbetriebe zeigt sich jedoch, dass der ursprüngliche Gedanke nicht mehr massgebend ist (IG DHS, Manor, Coop, Migros). Es geht lediglich um eine moderate Verlängerung der Ladenöffnungszeiten. Dass einige Kantone auf ihre gesetzlichen Ruhevorschriften verweisen, steht im Widerspruch zur gesellschaftlichen Realität und zur weitreichenden Veränderung des Einkaufverhaltens (SRF, VSTH, Volg, TopCC, Aldi, C&A, Vögele, Jumbo, Loeb, Spar Handels, Spar Management, VSIG, Maus Frères).
Die Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten trägt den unterschiedlichen wirtschaftlichen, kulturellen und geografischen Verhältnissen genügend Rechnung (Allianz DGGTK, SBC, IHZ).
Argumente gegen das LadÖG
Die grosse Mehrheit der Kantone spricht sich dagegen aus, die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an den Bund zu übertragen (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, VDK). Allein mit dem Argument der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen lässt sich der geplante Eingriff nicht rechtfertigen (LU). Der Gesetzesentwurf untergräbt die Souveränität der Kantone und stellt die Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen in Frage (Grüne). Mehrere Kantone haben die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten an die Gemeinden delegiert, die bei einer bundeseinheitlichen Regelung nicht mehr autonom entscheiden könnten9 (AR, Stadt Lausanne). Die kantonalen Regelungen haben sich bewährt (EVP). Je nach Kanton wäre das Personal mit deutlich längeren Arbeitszeiten konfrontiert. Ausserdem stellt das neue Gesetz einen massiven ordnungspolitischen Eingriff dar (SP). Es greift des Weiteren in die kantonale Regelungskompetenz in diesem Bereich ein (CVP).
Die Ladenöffnungszeiten werden als kantonales Wirtschaftsrecht unter Einhaltung der Sonntags- und Ruhetagsgesetze geregelt (AR, BE, BS, NW, SG, SH, SO, VDK). Die Regelung der Schliessungszeiten dient primär dem Schutz von Ruhe und Ordnung. Die Kantone sind besser in der Lage, diese Bereiche zu regeln (LU, NE). Für den vorgeschlagenen Zeitraum am Morgen gilt es nicht zuletzt auch den kantonalen Lärmvorschriften Sorge zu tragen (BS).
Die Kantone haben unterschiedliche Bedürfnisse und nehmen unterschiedliche Haltungen gegenüber staatlichen Regelungen ein (BE). Im Rahmen des bestehenden Systems sind sozialverträgliche Lösungen mit den Sozialpartnern vor Ort möglich (AR, BS, GE, JU, SG, VDK). Gewerkschaften und Kaufhausbetreiber haben sich mehrfach getroffen, um einen für
9 AR weist darauf hin, dass die Tabelle im Anhang des erläuternden Berichts insoweit falsch ist, als dass AR die Regelung der Öffnungszeiten ebenfalls an die Gemeinden delegiert hat. 741.2/2012/00572 \ COO.2101.104.3.1792423 7/20