Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/122: Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten (LadÖG). Umsetzung der Motion Lombardi (12.3637): Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten · 20 Seiten

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Entwurf für das LadÖG

Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung vom 19. Februar 2014

alle Geschäfte geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auszuhandeln. Es wurde jedoch keine Einigung erzielt (FR).

Die Kantone können mit ihren Regelungen den spezifischen regionalen Bedingungen und Sensibilitäten am besten entsprechen (AR, BL, BS, FR, GE, JU, NW, SG, SO, SZ, VS, VDK, SSV). Die Kantone können zwar längere Öffnungszeiten als im Bundesgesetz vorsehen. Es besteht jedoch kein Spielraum, regionale Gepflogenheiten mit kürzeren Öffnungszeiten beizubehalten (TG). Es kann zwar tatsächlich die Frage gestellt werden, ob bei der gegebenen Kleinräumigkeit unterschiedliche Regelungen innerhalb weniger Kilometer einen Sinn machen. Aber für die Schweiz ist gerade diese föderale Lösung passend (SO).

Aus Sicht des Föderalismus führt die Motion zu einer nationalen Zwangsharmonisierung (Syna). In der Motion ist zwar von Harmonisierung die Rede. Die Ladenöffnungszeiten werden aber minimal und nicht maximal definiert. Die Idee dahinter ist also keine eigentliche Harmonisierung, sondern vielmehr eine Ausdehnung für die betroffenen Kantone (Travail.Suisse, Unia).

Die fehlende Verfassungsgrundlage bereitet Probleme (die Anwendung ist nur für bestimmte Geschäfte vorgesehen, die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit stellt eine strikt wirtschaftspolitische Massnahme dar; Unia, SGB).

Kantone, die derzeit über kein Gesetz in diesem Bereich verfügen, müssten bei Annahme der Vorlage eine neue gesetzliche Grundlage schaffen. Dies wird aufgrund der dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen kritisiert (AG, BL, GR, NW, SG, SZ, ZH, VDK, EVP). Die liberalen Rahmenbedingungen in einigen Kantonen haben situativ angepasste Ladenöffnungszeiten ermöglicht, die den Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten, der Detailhandelsbetriebe und auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rechnung tragen (BL, OW, SZ).

Die Kompetenzteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Regelung der Ladenöffnungszeiten würde unnötig verkompliziert (ZH).

Die ACSI und die FRC zeigen sich überrascht, dass der Gesetzesentwurf über die notwendige und wünschenswerte Teilharmonisierung hinausgeht und zu einer Zentralisierung führt. Ihrer Ansicht nach sollte die Vorlage eine Harmonisierung anstreben, die den Kantonen einen grossen Handlungsspielraum lässt.

2.4.2 Wettbewerb im Detailhandel innerhalb der Schweiz

a. Wettbewerb zwischen den Kantonen

Argumente für das LadÖG

Das LadÖG stützt sich auf den von der Bundesverfassung garantierten einheitlichen Wirtschaftsraum (IG DHS, Manor, Coop, Migros, Allianz DGGTK, SBC) und steht im Einklang mit dem BGBM (Maus Frères, Volg, TopCC, Aldi, C&A, Vögele, Jumbo, Loeb, Spar Handels, Spar Management).

Das LadÖG sorgt für ausgeglichenere Wettbewerbsbedingungen. Es ist damit eine Antwort auf die Verzerrungen der Wettbewerbssituation durch unterschiedliche kantonale Regelungen der Ladenöffnungszeiten (Allianz DGGTK, SBC, Trade Valais). Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen verzerren die Wettbewerbssituation. Das LadÖG ist ein geeignetes Instrument, um diese Wettbewerbsverzerrung zu beenden (Selbstregulierung des Markts gemäss den Kundenbedürfnissen, allerdings bedarf es koordinativer Regelungen in Zentrumsgebieten, um im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten einheitliche Öffnungszeiten zu garantieren; IHZ). Eine Verringerung der Wettbewerbsverzerrung zwischen den Kantonen und entsprechender unnötiger Einkaufsfahrten ist zu begrüssen (STV, Stadt Luzern). Teilharmonisierte Ladenöffnungszeiten reduzieren den interkantonalen und interregionalen Einkaufstourismus (IG DHS, Manor, Coop, Migros, VSIG, CP).

Die Ladenöffnungszeiten sind infolge eines kaum überschaubaren kantonalen und teilweise sogar kommunalen Flickenteppichs durch eine inkohärente Praxis geprägt. Die grossen Ver-

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