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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuergesetz AS …

Art. 29 Abs. 1bisund 4

1bisDer Vorsteuerabzug für im Ausland erbrachte Leistungen ist im selben Umfang möglich, wie wenn diese im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.

4Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.

Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz

3… Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.

Art. 38 Abs. 1 Bst. a

1Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:

a. bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG5;

Variante Bundesrat

Art. 42 Abs. 6

6Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

Variante Konsultativgremium

Geltendes Recht belassen

Art. 44 Abs. 2

2Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.

Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und 2 Bst. b

1Der Bezugsteuer unterliegen:

a. Dienstleistungen mit Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland, erbracht durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekom-

5 SR 642.11