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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuergesetz AS …
Art. 24 Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen Text.
Variante Bundesrat
Art. 25 Abs. 3
3Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden die Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung. Werden keine geeigneten solchen Massnahmen getroffen, so findet der Normalsatz Anwendung.
Variante Konsultativgremium
Geltendes Recht belassen
Art. 27 Abs. 3
3Die Rechtsfolgen von Absatz 2 treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht.
Art. 28 Abs. 3, 3bisund 3ter
3Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn:
a. sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht;
b. der Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland bestimmt ist; und
c. ihr beim Bezug des Gegenstands keine Mehrwertsteuer überwälzt wurde.
3bisDie fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person entrichteten Betrag berechnet. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
3terFür Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Artikel 23a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden.