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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuergesetz AS …

cbis. bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;

d. Aufgehoben

Variante Bundesrat

Art. 70 Abs. 2

2Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf der Steuerperiode. Im Übrigen ist Artikel 958f des Obligationenrechts6 anwendbar.

Variante Konsultativgremium

Geltendes Recht belassen

Art. 76 Datenbearbeitung

1Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2Sie darf die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 50e Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Feststellung der Steuerpflicht systematisch verwenden.

Art. 76a Informationssystem

1Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten sowie von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Das System dient den folgenden Zwecken:

a. Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;

b. Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie das Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;

c. Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;

6 SR 220

7 SR 831.1