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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuergesetz AS …
h. eng verbundene Personen: die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen; das Halten einer Beteiligung von 20 Prozent oder weniger am Grund- und Stammkapital qualifiziert nicht als eng verbundene Person, dies gilt analog für eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft;
Art. 4 Abs. 2 und 3
2Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Valsot zu kompensieren.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Valsot. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen.
Art. 7 Abs. 2 und 3
2Als Ort der Lieferung von Elektrizität, Erdgas und Fernwärme in Leitungen gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Erdgas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.
3Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a. über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung) und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet, oder
b. mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.
Art. 10 Abs. 1, 1bis, 1ter, 1quater, 2 und 2bis
1Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt, nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist und:
a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1bisEin Unternehmen betreibt, wer:
a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und
b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.