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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuergesetz AS …
c. zwischen Anstalten oder Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;
28bis. das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen;
30. Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen, die an einer Bildungs- und Forschungskooperation beteiligt sind, sofern sie im Rahmen der Kooperation erfolgen, unabhängig davon, ob die Bildungs- und Forschungskooperation als Mehrwertsteuersubjekt auftritt;
31. Leistungen gemeinnütziger Organisationen, die im Rahmen ihres statutarischen Zwecks den Gönnerinnen und Gönnern als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden.
6Organisationseinheiten eines Gemeinwesens nach Absatz 2 Ziffer 28 sind dessen Dienststellen, dessen privat- und öffentlich-rechtliche Gesellschaften, sofern weder andere Gemeinwesen noch Nichtgemeinwesen daran beteiligt sind, sowie dessen Anstalten und Stiftungen, sofern das Gemeinwesen sie ohne Beteiligung anderer Gemeinwesen oder Nichtgemeinwesen gegründet hat.
7Der Bundesrat legt fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Absatz 2 Ziffer 30 gelten.
Variante Bundesrat
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b
1Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 durch offenes Ausweisen der Steuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern (Option). Ist ein offenes Ausweisen der Steuer nicht möglich, so ist die Ausübung der Option der ESTV mitzuteilen.
2Die Option ist ausgeschlossen für:
b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.
Variante Konsultativgremium
Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. b
1Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung (Option).
2Die Option ist ausgeschlossen für:
b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird.