Vorlage
Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Mehrwertsteuergesetz AS …
Art. 15 Abs. 4
4Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.
Variante Bundesrat
Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz
2Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination). Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein Teil der Leistungen ihren Ort im Inland und ein anderer Teil ihren Ort im Ausland haben.
Variante Konsultativgremium
Geltendes Recht belassen
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 8, 11 Einleitungssatz, 14 Einleitungssatz und Bst. b, 16, 17, 18, 21 Bst. c, 25, 27, 28, 28bis30 und 31, Abs. 6 und 7
2Von der Steuer ausgenommen sind:
2. Betrifft nur den französischen Text.
3. Betrifft nur den französischen Text.
8. Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
11. die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung:
14. dem Publikum unmittelbar erbrachte oder, sofern nicht unmittelbar erbracht, von diesem unmittelbar wahrnehmbare kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten:
b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen oder von Personen, die an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken, sowie Leistungen von Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich der von diesen angebotenen Geschicklichkeitsspiele, unabhängig davon, wer die Leistung in Rechnung stellt,
16. kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen von Werken kultureller Natur durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstelle-