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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuergesetz AS …

1terDas Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätzen 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.

1quaterDie Finanzierung eines Unternehmens durch Nichtentgelte nach Artikel 18 Absatz 2 schliesst deren Steuerpflicht nicht aus.

2Von der Steuerpflicht nach Absatz 1 ist befreit, wer:

a. innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;

b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, nur folgende Leistungen erbringt:

1. von der Steuer befreite Leistungen, und

2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt;

c. als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.

2bisDer Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Art. 12 Abs. 3

3Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von der Steuerpflicht befreit, solange weniger als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen stammen. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Variante Bundesrat

Art. 14 Abs. 2

Geltendes Recht belassen

Variante Konsultativgremium

Art. 14 Abs. 2bis

2bisDie Steuerpflicht eines Unternehmens mit Sitz im Ausland beginnt mit Beginn des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Leistung im Inland erbracht wird und endet am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmals eine Leistung im Inland erbracht wird.