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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuergesetz AS …
2. Bundesgesetz vom 18. Juni 201010 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer
Art. 6a Personenidentifikator im UID-Register
1Das BFS kann die Versichertennummer der AHV nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch verwenden, wenn dies zur Identifizierung von natürlichen Personen im UID-Register erforderlich ist.
2Es kann die Versichertennummer UID-Stellen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.
Art. 11 Abs. 6
6Die Versichertennummer der AHV ist nicht öffentlich.
3. Bundesgesetz vom 28. Juni 196712 über die Eidgenössische Finanzkontrolle
Art. 6 Bst. k
Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Aufgaben:
k. Aufgehoben
4. Bundesgesetz vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 5
2Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:
5. Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
10 SR 431.03
11 SR 831.10
12 SR 614.0
13 SR 281.1