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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuergesetz AS …

d. Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;

e. Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;

f. Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;

g. Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;

h. Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;

i. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung;

j. Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;

k. Erstellen von branchen- und regionenbezogenen Risikoanalysen.

2Die Datenbearbeitung nach Absatz 1 darf ausschliesslich durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrolliertes Fachpersonal erfolgen.

3Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 10 Finanzkontrollgesetz8 Zugang zu allen Informationssystemen der ESTV.

4Die ESTV darf den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer sowie mit der Durchführung von Straf- und Administrativverfahren betrauten Personen die folgenden Daten bekanntgeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist:

a. Daten über die Identität von Personen;

b. Daten zur Abklärung der Steuerpflicht;

c. Daten zur Abklärung steuerbarer Leistungen;

d. Daten über die Steuerabrechnungen;

e. Daten über die Abrechnungsmethode;

f. Daten aus Geschäftsunterlagen;

g. Daten über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren;

h. Daten über Forderungszessionen;

i. Daten über Vermögensverhältnisse;

j. Daten über Administrativ- und Strafverfahren;

k. Daten über die von der ESTV erteilten Bewilligungen.

5Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente sind den Originalen gleichgestellt.

8 SR 614.0