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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten
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Mehrwertsteuergesetz AS …
6Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a. die Bearbeitung der Daten;
b. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c. den Katalog der besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung;
e. die Aufbewahrungsdauer; und
f. die Archivierung und Vernichtung der Daten.
Art. 86 Abs. 7
7Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung, weil die steuerpflichtige Person weder die Steuerforderung nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Ablauf der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 geltend gemachten Steuerbeträge als Steuerforderung.
Art. 87 Abs. 2
2Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, die auf einem Fehler beruht, der beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hat.
Art. 88 Abs. 3
3Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist.
Art. 89 Abs. 2, 4 und 5
2Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig und wird sie bestritten, so erlässt die ESTV eine Verfügung. Bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, unterbleibt die endgültige Kollokation.
4Aufgehoben
5Die ESTV muss die Steuerforderung in die öffentlichen Inventare oder auf Rechnungsrufe eingeben.
Art. 92 Abs. 1 Einleitungssatz und 6
1Betrifft nur den italienischen Text.
6Aufgehoben
Art. 93 Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur den italienischen Text.