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Vernehmlassung 2013/128: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Umsetzung der Motion WAK-N 13.3362) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuergesetz AS …

munikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen;

c. Lieferungen nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, erbracht durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind.

2Steuerpflichtig für Leistungen im Inland nach Absatz 1 ist deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie:

b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht.

Art. 45a Nicht der Bezugsteuer unterliegende Leistungen

Keine Bezugsteuer ist geschuldet:

a. auf Leistungen, die nach Artikel 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Artikel 23 von der Inlandsteuer befreit sind;

b. auf Datenträgern ohne Marktwert, die nach Artikel 53 von der Einfuhrsteuer befreit sind.

Art. 51 Abs. 2 Bst. b und 3

2Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:

b. die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) belastet erhält; und

3Die EZV kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

Art. 53 Abs. 1 Bst. g

1Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

g. Elektrizität, Erdgas und Fernwärme in Leitungen;

Art. 54 Sachüberschrift

Bemessungsgrundlage

Art. 58 Bst. c, cbisund d

Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

c. bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:

1. wieder ausgeführt werden, oder

2. in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);